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(2) Die Mitglieder gemäß Abs§ 72 NÖ PSchG seit 31.12.2018 weggefallen. 1 Z 1 müssen in den Landtag wählbar sein. Für die Mitglieder sind in gleicher Weise und in gleicher Anzahl Ersatzmitglieder zu bestellen. Im Verhinderungsfall hat sich ein Mitglied durch ein Ersatzmitglied vertreten zu lassen, das von derselben Organisation (Partei, Behörde, Institut oder Interessensvertretung) nominiert oder entsendet ist wie das zu vertretende Mitglied. Die Landesschulinspektoren für die Berufschulen, die Berufschulinspektoren und der Amtsleiter des Gewerblichen Berufsschulrates werden durch ihre Vertreter nach den jeweiligen Organisationsvorschriften vertreten.
(3) Werden Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 zu Mitgliedern gemäß Abs. 1 Z 1 bestellt, so ruhen auf die Dauer der Bestellung ihre Rechte als Mitglieder mit beratender Stimme.
(4) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bestellen. Sie haben jedoch ihre Obliegenheiten auch nach Beendigung der Gesetzgebungsperiode des Landtages bis zur Konstituierung des neuen Kollegiums wahrzunehmen.
(5) Die Bestellung der Mitglieder hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Konstituierung des Kollegiums innerhalb von drei Monaten nach Einberufung des neuen Landtages erfolgen kann.
(6) Wird das Recht zur Bestellung oder Nachbestellung eines Mitgliedes gemäß Abs. 1 Z 1 nicht rechtzeitig ausgeübt (Abs. 5 und § 73 Abs. 2), dann hat die Landesregierung die noch fehlenden Mitglieder ohne weitere Bindung, jedoch unter Bedachtnahme auf die vom Gewerblichen Berufsschulrat zu besorgenden Aufgaben, zu bestellen.
(7) Die Konstituierung des Kollegiums obliegt der Landesregierung. Dabei führt jenes Mitglied der Landesregierung den Vorsitz, das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung mit den Angelegenheiten der gewerblichen und kaufmännischen Berufsschulen betraut ist.
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(2) Die Mitglieder gemäß Abs§ 72 NÖ PSchG seit 31.12.2018 weggefallen. 1 Z 1 müssen in den Landtag wählbar sein. Für die Mitglieder sind in gleicher Weise und in gleicher Anzahl Ersatzmitglieder zu bestellen. Im Verhinderungsfall hat sich ein Mitglied durch ein Ersatzmitglied vertreten zu lassen, das von derselben Organisation (Partei, Behörde, Institut oder Interessensvertretung) nominiert oder entsendet ist wie das zu vertretende Mitglied. Die Landesschulinspektoren für die Berufschulen, die Berufschulinspektoren und der Amtsleiter des Gewerblichen Berufsschulrates werden durch ihre Vertreter nach den jeweiligen Organisationsvorschriften vertreten.
(3) Werden Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 zu Mitgliedern gemäß Abs. 1 Z 1 bestellt, so ruhen auf die Dauer der Bestellung ihre Rechte als Mitglieder mit beratender Stimme.
(4) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bestellen. Sie haben jedoch ihre Obliegenheiten auch nach Beendigung der Gesetzgebungsperiode des Landtages bis zur Konstituierung des neuen Kollegiums wahrzunehmen.
(5) Die Bestellung der Mitglieder hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Konstituierung des Kollegiums innerhalb von drei Monaten nach Einberufung des neuen Landtages erfolgen kann.
(6) Wird das Recht zur Bestellung oder Nachbestellung eines Mitgliedes gemäß Abs. 1 Z 1 nicht rechtzeitig ausgeübt (Abs. 5 und § 73 Abs. 2), dann hat die Landesregierung die noch fehlenden Mitglieder ohne weitere Bindung, jedoch unter Bedachtnahme auf die vom Gewerblichen Berufsschulrat zu besorgenden Aufgaben, zu bestellen.
(7) Die Konstituierung des Kollegiums obliegt der Landesregierung. Dabei führt jenes Mitglied der Landesregierung den Vorsitz, das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung mit den Angelegenheiten der gewerblichen und kaufmännischen Berufsschulen betraut ist.