§ 73 NÖ PSchG (weggefallen)

NÖ Pflichtschulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) erlischt

1.

durch Tod,

2.

durch Verzicht, der dem Obmann, und sofern dieser eine Verzichtserklärung abgibt, dem Obmannstellvertreter gegenüber schriftlich zu erklären ist,

3.

durch Widerruf der Bestellung oder

4.

durch Verlust der Wählbarkeit.

(2) In den Fällen des Abs§ 73 NÖ PSchG seit 31.12.2018 weggefallen. 1 ist unter Berücksichtigung des § 72 unverzüglich eine Nachbestellung vorzunehmen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2018
(1) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) erlischt

1.

durch Tod,

2.

durch Verzicht, der dem Obmann, und sofern dieser eine Verzichtserklärung abgibt, dem Obmannstellvertreter gegenüber schriftlich zu erklären ist,

3.

durch Widerruf der Bestellung oder

4.

durch Verlust der Wählbarkeit.

(2) In den Fällen des Abs§ 73 NÖ PSchG seit 31.12.2018 weggefallen. 1 ist unter Berücksichtigung des § 72 unverzüglich eine Nachbestellung vorzunehmen.

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