Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Mitglieder, die nicht Abgeordnete einer gesetzgebenden Körperschaft oder Bedienstete einer Gebietskörperschaft oder einer Interessensvertretung sind, sowie der Obmann und der Obmannstellvertreter haben Anspruch auf ein dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechendes Sitzungsgeld, dessen Höhe von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen ist.
(3) Die Mitglieder haben Anspruch auf Reisekostenvergütung und Reisezulage nach den Bestimmungen der Landes-Reisegebührenvorschrift für die NÖ Landesbeamten (DPL 1972, LGBl. 2200).
(2) Mitglieder, die nicht Abgeordnete einer gesetzgebenden Körperschaft oder Bedienstete einer Gebietskörperschaft oder einer Interessensvertretung sind, sowie der Obmann und der Obmannstellvertreter haben Anspruch auf ein dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechendes Sitzungsgeld, dessen Höhe von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen ist.
(3) Die Mitglieder haben Anspruch auf Reisekostenvergütung und Reisezulage nach den Bestimmungen der Landes-Reisegebührenvorschrift für die NÖ Landesbeamten (DPL 1972, LGBl. 2200).