§ 75 NÖ PSchG (weggefallen)

NÖ Pflichtschulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Dem Kollegium obliegt die Besorgung der Aufgaben gemäß § 70§ 75 NÖ, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird; insbesondere

1.

die Wahl des Obmannes, des Obmannstellvertreters, des Schriftführers und des Schriftführerstellvertreters,

2.

die Beschlußfassung über den Voranschlag nach Maßgabe der im Voranschlag für das Land Niederösterreich für das jeweilige Haushaltsjahr vorgesehenen finanziellen Mittel (§ 81) sowie über den Rechnungsabschluß des Gewerblichen Berufsschulrates,

3.

die Ausübung des Anhörungsrechtes, des Rechtes zur Abgabe von Stellungnahmen und Gutachten sowie des Vorschlags- und Entsendungsrechtes, und

4.

die Beschlußfassung über die Geschäftsordnung.

(2) Das Kollegium kann mit Zustimmung der Landesregierung die Besorgung einzelner bestimmter Aufgaben gemäß § 70 aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit des Verfahrens sowie der Kostenersparnis dem Obmann übertragen PSchG seit 31.12.2018 weggefallen. Die Übertragung ist im Landesgesetzblatt kundzumachen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2018
(1) Dem Kollegium obliegt die Besorgung der Aufgaben gemäß § 70§ 75 NÖ, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird; insbesondere

1.

die Wahl des Obmannes, des Obmannstellvertreters, des Schriftführers und des Schriftführerstellvertreters,

2.

die Beschlußfassung über den Voranschlag nach Maßgabe der im Voranschlag für das Land Niederösterreich für das jeweilige Haushaltsjahr vorgesehenen finanziellen Mittel (§ 81) sowie über den Rechnungsabschluß des Gewerblichen Berufsschulrates,

3.

die Ausübung des Anhörungsrechtes, des Rechtes zur Abgabe von Stellungnahmen und Gutachten sowie des Vorschlags- und Entsendungsrechtes, und

4.

die Beschlußfassung über die Geschäftsordnung.

(2) Das Kollegium kann mit Zustimmung der Landesregierung die Besorgung einzelner bestimmter Aufgaben gemäß § 70 aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit des Verfahrens sowie der Kostenersparnis dem Obmann übertragen PSchG seit 31.12.2018 weggefallen. Die Übertragung ist im Landesgesetzblatt kundzumachen.

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