§ 76 NÖ PSchG (weggefallen)

NÖ Pflichtschulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Der Obmann und der Obmannstellvertreter sind aus den Mitgliedern gemäß § 72 Abs. 1 Z 1 § 76 NÖmit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen PSchG seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Dem Obmann obliegt

1.

die Vertretung des Gewerblichen Berufsschulrates nach außen,

2.

der Vorsitz im Kollegium,

3.

die Einberufung des Kollegiums zu Sitzungen und die Erstellung der Tagesordnung,

4.

die Vollziehung der Beschlüsse des Kollegiums,

5.

die Besorgung der regelmäßig vorkommenden Verwaltungsaufgaben,

6.

die Besorgung jener Aufgaben, die ihm gemäß § 75 Abs. 2 übertragen wurden.

(3) Erachtet der Obmann einen Beschluß des Kollegiums für gesetzwidrig, so hat er vor dessen Durchführung unverzüglich die Entscheidung der Landesregierung einzuholen, ob der Beschluß zu vollziehen ist.

(4) In dringenden Fällen, die einen Aufschub bis zur nächsten Sitzung des Kollegiums nicht zulassen, hat der Obmann auch Aufgaben des Kollegiums zu besorgen und diesem hierüber unverzüglich zu berichten.

(5) Der Obmann ist im Falle seiner Verhinderung durch den Obmannstellvertreter zu vertreten.

(6) Der Obmann hat vor Erstellung der Tagesordnung und Erledigung gemäß Abs. 4 den Obmannstellvertreter anzuhören.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2018
(1) Der Obmann und der Obmannstellvertreter sind aus den Mitgliedern gemäß § 72 Abs. 1 Z 1 § 76 NÖmit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen PSchG seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Dem Obmann obliegt

1.

die Vertretung des Gewerblichen Berufsschulrates nach außen,

2.

der Vorsitz im Kollegium,

3.

die Einberufung des Kollegiums zu Sitzungen und die Erstellung der Tagesordnung,

4.

die Vollziehung der Beschlüsse des Kollegiums,

5.

die Besorgung der regelmäßig vorkommenden Verwaltungsaufgaben,

6.

die Besorgung jener Aufgaben, die ihm gemäß § 75 Abs. 2 übertragen wurden.

(3) Erachtet der Obmann einen Beschluß des Kollegiums für gesetzwidrig, so hat er vor dessen Durchführung unverzüglich die Entscheidung der Landesregierung einzuholen, ob der Beschluß zu vollziehen ist.

(4) In dringenden Fällen, die einen Aufschub bis zur nächsten Sitzung des Kollegiums nicht zulassen, hat der Obmann auch Aufgaben des Kollegiums zu besorgen und diesem hierüber unverzüglich zu berichten.

(5) Der Obmann ist im Falle seiner Verhinderung durch den Obmannstellvertreter zu vertreten.

(6) Der Obmann hat vor Erstellung der Tagesordnung und Erledigung gemäß Abs. 4 den Obmannstellvertreter anzuhören.

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