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(2) Dem Obmann obliegt
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(3) Erachtet der Obmann einen Beschluß des Kollegiums für gesetzwidrig, so hat er vor dessen Durchführung unverzüglich die Entscheidung der Landesregierung einzuholen, ob der Beschluß zu vollziehen ist.
(4) In dringenden Fällen, die einen Aufschub bis zur nächsten Sitzung des Kollegiums nicht zulassen, hat der Obmann auch Aufgaben des Kollegiums zu besorgen und diesem hierüber unverzüglich zu berichten.
(5) Der Obmann ist im Falle seiner Verhinderung durch den Obmannstellvertreter zu vertreten.
(6) Der Obmann hat vor Erstellung der Tagesordnung und Erledigung gemäß Abs. 4 den Obmannstellvertreter anzuhören.
(2) Dem Obmann obliegt
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(3) Erachtet der Obmann einen Beschluß des Kollegiums für gesetzwidrig, so hat er vor dessen Durchführung unverzüglich die Entscheidung der Landesregierung einzuholen, ob der Beschluß zu vollziehen ist.
(4) In dringenden Fällen, die einen Aufschub bis zur nächsten Sitzung des Kollegiums nicht zulassen, hat der Obmann auch Aufgaben des Kollegiums zu besorgen und diesem hierüber unverzüglich zu berichten.
(5) Der Obmann ist im Falle seiner Verhinderung durch den Obmannstellvertreter zu vertreten.
(6) Der Obmann hat vor Erstellung der Tagesordnung und Erledigung gemäß Abs. 4 den Obmannstellvertreter anzuhören.