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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Über die Erteilung und den Widerruf der Ermächtigung (Abs. 1) ist vom Obmann eine Niederschrift in zweifacher Ausfertigung aufzunehmen, aus der der Umfang der Ermächtigung sowie der Zeitpunkt des Beginnes oder des Widerrufes der Ermächtigung ersichtlich sein müssen. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist der Landesregierung vorzulegen.
(2) Über die Erteilung und den Widerruf der Ermächtigung (Abs. 1) ist vom Obmann eine Niederschrift in zweifacher Ausfertigung aufzunehmen, aus der der Umfang der Ermächtigung sowie der Zeitpunkt des Beginnes oder des Widerrufes der Ermächtigung ersichtlich sein müssen. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist der Landesregierung vorzulegen.