§ 79 NÖ PSchG (weggefallen)

NÖ Pflichtschulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Bescheide, Verträge, Urkunden und sonstige schriftliche Ausfertigungen sind vom Obmann oder dem von ihm ermächtigten Amtsleiter zu unterfertigen§ 79 NÖ PSchG seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Über die Erteilung und den Widerruf der Ermächtigung (Abs. 1) ist vom Obmann eine Niederschrift in zweifacher Ausfertigung aufzunehmen, aus der der Umfang der Ermächtigung sowie der Zeitpunkt des Beginnes oder des Widerrufes der Ermächtigung ersichtlich sein müssen. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist der Landesregierung vorzulegen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2018
(1) Bescheide, Verträge, Urkunden und sonstige schriftliche Ausfertigungen sind vom Obmann oder dem von ihm ermächtigten Amtsleiter zu unterfertigen§ 79 NÖ PSchG seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Über die Erteilung und den Widerruf der Ermächtigung (Abs. 1) ist vom Obmann eine Niederschrift in zweifacher Ausfertigung aufzunehmen, aus der der Umfang der Ermächtigung sowie der Zeitpunkt des Beginnes oder des Widerrufes der Ermächtigung ersichtlich sein müssen. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist der Landesregierung vorzulegen.

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