§ 82 NÖ PSchG (weggefallen)

NÖ Pflichtschulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung hat

1.

zur Unterstützung der gesetzlichen Schulerhalter von allgemeinbildenden Pflichtschulen hinsichtlich ihrer Verpflichtung zur Beistellung von Bildungsmedien (§ 3 Abs. 3),

2.

zur pädagogisch-fachlichen Beratung der Schulen und Lehrer hinsichtlich

a)

eines effizienten Einsatzes von Medien,

b)

der Gestaltung eigener Medien und des Einsatzes von Präsentationstechnologien,

c)

der Errichtung, Wartung und Betreuung informationstechnologischer und audiovisueller Mediensysteme und

d)

der Medienerziehung

und

3.

zur Unterstützung eines digitalen Distributionsdienstes von Medien für allgemeinbildende Pflichtschulen ein NÖ Medienzentrum (NÖ-Media) am Sitz des Amtes der NÖ Landesregierung und nach Bedarf Außenstellen einzurichten.

(2) Vor Errichtung des NÖ Medienzentrums und der Außenstellen ist der Landesschulrat anzuhören§ 82 NÖ PSchG seit 31.12.2018 weggefallen.

(3) Die Kosten der Erhaltung (§ 2 Abs. 4) des NÖ Medienzentrums und der Außenstellen sind vorerst vom Land zu tragen und jährlich im nachhinein auf die beteiligten gesetzlichen Schulerhalter nach der Schülerzahl des letzten Schuljahres aufzuteilen (Medienbeitrag).

(4) Das notwendige Personal des Medienzentrums und der Außenstellen für Verwaltung, technischen Dienst und Medienbereitstellung hat das Land auf seine Kosten beizustellen.

(5) Die Landesregierung hat auf Vorschlag des Landesschulrates für das NÖ Medienzentrum und für die Außenstellen Leiter und pädagogische Mitarbeiter zu bestellen. Die Leiter tragen für die Dauer der Bestellung den Titel „Direktor des NÖ Medienzentrums“ bzw. „Direktor des Regional-Medienzentrums“ mit der Bezeichnung der Außenstelle.

(6) Berufsbildende Pflichtschulen, Schulen des Bundes, Privatschulen, Einrichtungen der Erwachsenenbildung und der außerschulischen Jugenderziehung sowie sonstige Bildungseinrichtungen können durch das Medienzentrum betreut werden. In einem solchen Fall sind Vereinbarungen über die Höhe der zu erstattenden Kosten auf der Grundlage des dadurch entstehenden Aufwandes abzuschließen.

(7) Das NÖ Medienzentrum (NÖ Media) tritt als Gesamtrechtsnachfolger in sämtliche Rechte und Pflichten der Landesbildstelle ein.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2018
(1) Die Landesregierung hat

1.

zur Unterstützung der gesetzlichen Schulerhalter von allgemeinbildenden Pflichtschulen hinsichtlich ihrer Verpflichtung zur Beistellung von Bildungsmedien (§ 3 Abs. 3),

2.

zur pädagogisch-fachlichen Beratung der Schulen und Lehrer hinsichtlich

a)

eines effizienten Einsatzes von Medien,

b)

der Gestaltung eigener Medien und des Einsatzes von Präsentationstechnologien,

c)

der Errichtung, Wartung und Betreuung informationstechnologischer und audiovisueller Mediensysteme und

d)

der Medienerziehung

und

3.

zur Unterstützung eines digitalen Distributionsdienstes von Medien für allgemeinbildende Pflichtschulen ein NÖ Medienzentrum (NÖ-Media) am Sitz des Amtes der NÖ Landesregierung und nach Bedarf Außenstellen einzurichten.

(2) Vor Errichtung des NÖ Medienzentrums und der Außenstellen ist der Landesschulrat anzuhören§ 82 NÖ PSchG seit 31.12.2018 weggefallen.

(3) Die Kosten der Erhaltung (§ 2 Abs. 4) des NÖ Medienzentrums und der Außenstellen sind vorerst vom Land zu tragen und jährlich im nachhinein auf die beteiligten gesetzlichen Schulerhalter nach der Schülerzahl des letzten Schuljahres aufzuteilen (Medienbeitrag).

(4) Das notwendige Personal des Medienzentrums und der Außenstellen für Verwaltung, technischen Dienst und Medienbereitstellung hat das Land auf seine Kosten beizustellen.

(5) Die Landesregierung hat auf Vorschlag des Landesschulrates für das NÖ Medienzentrum und für die Außenstellen Leiter und pädagogische Mitarbeiter zu bestellen. Die Leiter tragen für die Dauer der Bestellung den Titel „Direktor des NÖ Medienzentrums“ bzw. „Direktor des Regional-Medienzentrums“ mit der Bezeichnung der Außenstelle.

(6) Berufsbildende Pflichtschulen, Schulen des Bundes, Privatschulen, Einrichtungen der Erwachsenenbildung und der außerschulischen Jugenderziehung sowie sonstige Bildungseinrichtungen können durch das Medienzentrum betreut werden. In einem solchen Fall sind Vereinbarungen über die Höhe der zu erstattenden Kosten auf der Grundlage des dadurch entstehenden Aufwandes abzuschließen.

(7) Das NÖ Medienzentrum (NÖ Media) tritt als Gesamtrechtsnachfolger in sämtliche Rechte und Pflichten der Landesbildstelle ein.

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