§ 85 NÖ PSchG (weggefallen)

NÖ Pflichtschulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Feststellung der Eignung einer Liegenschaft als Bauplatz für ein zu erbauendes Schulgebäude oder ein zur Schule gehörendes Nebengebäude, sowie die Ermittlung des Raumerfordernisses obliegen der Landesregierung§ 85 NÖ PSchG seit 31.12.2018 weggefallen. Diese hat vor ihrer Entscheidung ein Gutachten der Schulkommission (Abs. 2) einzuholen; die Schulkommission hat vor Erstattung ihres Gutachtens einen Augenschein vorzunehmen.

(2) Der Schulkommission haben anzugehören:

1.

Ein Vertreter der für die betreffende Schulart zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung als Vorsitzender;

2.

ein Vertreter des Landesschulrates;

3.

ein Bautechniker der zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung;

4.

der zuständige Pflichtschulinspektor für allgemeinbildende Pflichtschulen, bei Berufsschulen der für das Berufsschulwesen zuständige Landesschulinspektor;

5.

der zuständige Schulleiter.

(3) Sowohl zum Augenschein als auch zu den Beratungen der Schulkommission sind der gesetzliche Schulerhalter, die Schulsitzgemeinde und der zuständige Dienststellenausschuss der Landeslehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen zu laden.

(4) Jede öffentliche Pflichtschule hat die für einen ordentlichen Betrieb erforderlichen Unterrichtsräume (wie Klassenzimmer, Gruppenräume, Sonderunterrichtsräume, Turnsaal) und Nebenräume (wie Leiterzimmer, Lehrerzimmer, Lehrmittelzimmer, Umkleideräume) aufzuweisen.

(5) Jede öffentliche Pflichtschule ist mit jenen Lehrmitteln auszustatten, die für die lehrplanmäßige Abwicklung des Unterrichtes notwendig sind.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.02.2018 bis 31.12.2018
(1) Die Feststellung der Eignung einer Liegenschaft als Bauplatz für ein zu erbauendes Schulgebäude oder ein zur Schule gehörendes Nebengebäude, sowie die Ermittlung des Raumerfordernisses obliegen der Landesregierung§ 85 NÖ PSchG seit 31.12.2018 weggefallen. Diese hat vor ihrer Entscheidung ein Gutachten der Schulkommission (Abs. 2) einzuholen; die Schulkommission hat vor Erstattung ihres Gutachtens einen Augenschein vorzunehmen.

(2) Der Schulkommission haben anzugehören:

1.

Ein Vertreter der für die betreffende Schulart zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung als Vorsitzender;

2.

ein Vertreter des Landesschulrates;

3.

ein Bautechniker der zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung;

4.

der zuständige Pflichtschulinspektor für allgemeinbildende Pflichtschulen, bei Berufsschulen der für das Berufsschulwesen zuständige Landesschulinspektor;

5.

der zuständige Schulleiter.

(3) Sowohl zum Augenschein als auch zu den Beratungen der Schulkommission sind der gesetzliche Schulerhalter, die Schulsitzgemeinde und der zuständige Dienststellenausschuss der Landeslehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen zu laden.

(4) Jede öffentliche Pflichtschule hat die für einen ordentlichen Betrieb erforderlichen Unterrichtsräume (wie Klassenzimmer, Gruppenräume, Sonderunterrichtsräume, Turnsaal) und Nebenräume (wie Leiterzimmer, Lehrerzimmer, Lehrmittelzimmer, Umkleideräume) aufzuweisen.

(5) Jede öffentliche Pflichtschule ist mit jenen Lehrmitteln auszustatten, die für die lehrplanmäßige Abwicklung des Unterrichtes notwendig sind.

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