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(2) Beim Bau, bei der Ausstattung und bei der Einrichtung von Schulgebäuden ist jenen Baustoffen sowie Gegenständen der Vorzug zu geben, die in Anschaffung, Erhaltung und Betrieb wirtschaftlich sind und den Erkenntnissen der technischen Wissenschaften, einschließlich baubiologischer Aspekte, den hygienischen, den pädagogischen und den lehrplanmäßigen Erfordernissen sowie dem tatsächlichen Bedarf entsprechen.
(3) Der Bauplan zur Herstellung sowie zu jeder baulichen Umgestaltung eines Schulgebäudes, dessen Nebengebäude oder sonstiger Schulliegenschaften bedarf – unbeschadet der baurechtlichen Vorschriften – der Genehmigung der Landesregierung, die vorher den Landesschulrat zu hören hat.
(4) Schulen haben mit all jenen Räumlichkeiten ausgestattet zu sein, die zur Erfüllung des Lehrplanes erforderlich sind. In jeder Schule ist eine der Anzahl der Klassen entsprechende Zahl von Unterrichts- und Nebenräumen vorzusehen. Die Anzahl der Unterrichtsräume und insbesondere der Klassenzimmer richtet sich nach der Schulart sowie nach der Zahl der Schüler in den abgelaufenen 5 Schuljahren und derjenigen Schüler, die voraussichtlich in den kommenden 5 Schuljahren die Schule besuchen werden. Für jede Klasse ist ein eigenes Klassenzimmer vorzusehen.
(5) Zusätzlich zu den Klassen- und Gruppenräumen sind grundsätzlich in Volksschulen ein Werkraum Textil, ein Werkraum Technik und ein Sonderunterrichtsraum, in Neuen NÖ Mittelschulen und Hauptschulen ein Werkraum Textil, ein Werkraum Technik, ein Physiksaal, eine Schulküche, ein EDV-Raum und ein Sonderunterrichtsraum, in Sonderschulen ein Werkraum Textil, ein Werkraum Technik, ein Therapieraum und eine Schulküche, in Polytechnischen Schulen ein EDV-Raum, ein Sonderunterrichtsraum und Werkstätten für die Fachbereiche vorzusehen. In jeder Schulart ist weiters ein Turnsaal entsprechend der Schulgröße vorzusehen.
(6) In allen Klassenräumen jener Pflichtschulen, an denen die Mehrzahl der Schüler einem christlichen Religionsbekenntnis angehört, ist ein Kreuz anzubringen.
(7) Als staatliche Symbole sind zumindest in jedem Klassenraum das Bundeswappen und in jeder Schule je ein Bild des Bundespräsidenten und des Landeshauptmannes anzubringen.
(2) Beim Bau, bei der Ausstattung und bei der Einrichtung von Schulgebäuden ist jenen Baustoffen sowie Gegenständen der Vorzug zu geben, die in Anschaffung, Erhaltung und Betrieb wirtschaftlich sind und den Erkenntnissen der technischen Wissenschaften, einschließlich baubiologischer Aspekte, den hygienischen, den pädagogischen und den lehrplanmäßigen Erfordernissen sowie dem tatsächlichen Bedarf entsprechen.
(3) Der Bauplan zur Herstellung sowie zu jeder baulichen Umgestaltung eines Schulgebäudes, dessen Nebengebäude oder sonstiger Schulliegenschaften bedarf – unbeschadet der baurechtlichen Vorschriften – der Genehmigung der Landesregierung, die vorher den Landesschulrat zu hören hat.
(4) Schulen haben mit all jenen Räumlichkeiten ausgestattet zu sein, die zur Erfüllung des Lehrplanes erforderlich sind. In jeder Schule ist eine der Anzahl der Klassen entsprechende Zahl von Unterrichts- und Nebenräumen vorzusehen. Die Anzahl der Unterrichtsräume und insbesondere der Klassenzimmer richtet sich nach der Schulart sowie nach der Zahl der Schüler in den abgelaufenen 5 Schuljahren und derjenigen Schüler, die voraussichtlich in den kommenden 5 Schuljahren die Schule besuchen werden. Für jede Klasse ist ein eigenes Klassenzimmer vorzusehen.
(5) Zusätzlich zu den Klassen- und Gruppenräumen sind grundsätzlich in Volksschulen ein Werkraum Textil, ein Werkraum Technik und ein Sonderunterrichtsraum, in Neuen NÖ Mittelschulen und Hauptschulen ein Werkraum Textil, ein Werkraum Technik, ein Physiksaal, eine Schulküche, ein EDV-Raum und ein Sonderunterrichtsraum, in Sonderschulen ein Werkraum Textil, ein Werkraum Technik, ein Therapieraum und eine Schulküche, in Polytechnischen Schulen ein EDV-Raum, ein Sonderunterrichtsraum und Werkstätten für die Fachbereiche vorzusehen. In jeder Schulart ist weiters ein Turnsaal entsprechend der Schulgröße vorzusehen.
(6) In allen Klassenräumen jener Pflichtschulen, an denen die Mehrzahl der Schüler einem christlichen Religionsbekenntnis angehört, ist ein Kreuz anzubringen.
(7) Als staatliche Symbole sind zumindest in jedem Klassenraum das Bundeswappen und in jeder Schule je ein Bild des Bundespräsidenten und des Landeshauptmannes anzubringen.