§ 87 NÖ PSchG (weggefallen)

NÖ Pflichtschulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Gebäude, einzelne Räume, sonstige Liegenschaften oder Liegenschaftsteile dürfen für Schulzwecke nur in Verwendung genommen werden, wenn der Schulerhalter die Fertigstellung der Landesregierung angezeigt hat und die Benutzung nicht innerhalb einer Frist von 8 Wochen untersagt wird§ 87 NÖ PSchG seit 31.12.2018 weggefallen. Der Fertigstellungsanzeige ist ein aktueller Bestandsplan beizulegen. Bei nicht konsensgemäßer Ausführung oder festgestellten Mängeln kann die Landesregierung nach Anhörung des Landeschulrates die Verwendung binnen 8 Wochen nach Einlangen der Fertigstellungsanzeige untersagen oder eine angemessene Nachfrist für die Fertigstellung bzw. Mängelbehebung setzen.

(2) Baulichkeiten und Liegenschaften, die für Schulzwecke gewidmet sind, darf der gesetzliche Schulerhalter – von Katastrophenfällen abgesehen – einer, wenn auch nur vorübergehenden, Mitverwendung für andere Zwecke nur zuführen, wenn dadurch die Verwendung für Schulzwecke nicht beeinträchtigt wird.

(3) Der gesetzliche Schulerhalter kann die Widmung von Baulichkeiten, Teilen davon, Liegenschaften und Liegenschaftsteilen für Schulzwecke nur mit Bewilligung der Landesregierung aufheben. Die Landesregierung hat die Aufhebung der Widmung von Amts wegen anzuordnen, wenn die Baulichkeiten oder Liegenschaften für Schulzwecke nicht mehr geeignet sind. Vor Erteilung der Bewilligung bzw. vor Aufhebung von Amts wegen hat die Landesregierung bei allgemeinbildenden Pflichtschulen den Landesschulrat, bei berufsbildenden Pflichtschulen auch den Gewerblichen Berufsschulrat anzuhören.

(4) Bei Auflassung einer Schule erlischt die Widmung der Baulichkeiten und Liegenschaften für Schulzwecke.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2018
(1) Gebäude, einzelne Räume, sonstige Liegenschaften oder Liegenschaftsteile dürfen für Schulzwecke nur in Verwendung genommen werden, wenn der Schulerhalter die Fertigstellung der Landesregierung angezeigt hat und die Benutzung nicht innerhalb einer Frist von 8 Wochen untersagt wird§ 87 NÖ PSchG seit 31.12.2018 weggefallen. Der Fertigstellungsanzeige ist ein aktueller Bestandsplan beizulegen. Bei nicht konsensgemäßer Ausführung oder festgestellten Mängeln kann die Landesregierung nach Anhörung des Landeschulrates die Verwendung binnen 8 Wochen nach Einlangen der Fertigstellungsanzeige untersagen oder eine angemessene Nachfrist für die Fertigstellung bzw. Mängelbehebung setzen.

(2) Baulichkeiten und Liegenschaften, die für Schulzwecke gewidmet sind, darf der gesetzliche Schulerhalter – von Katastrophenfällen abgesehen – einer, wenn auch nur vorübergehenden, Mitverwendung für andere Zwecke nur zuführen, wenn dadurch die Verwendung für Schulzwecke nicht beeinträchtigt wird.

(3) Der gesetzliche Schulerhalter kann die Widmung von Baulichkeiten, Teilen davon, Liegenschaften und Liegenschaftsteilen für Schulzwecke nur mit Bewilligung der Landesregierung aufheben. Die Landesregierung hat die Aufhebung der Widmung von Amts wegen anzuordnen, wenn die Baulichkeiten oder Liegenschaften für Schulzwecke nicht mehr geeignet sind. Vor Erteilung der Bewilligung bzw. vor Aufhebung von Amts wegen hat die Landesregierung bei allgemeinbildenden Pflichtschulen den Landesschulrat, bei berufsbildenden Pflichtschulen auch den Gewerblichen Berufsschulrat anzuhören.

(4) Bei Auflassung einer Schule erlischt die Widmung der Baulichkeiten und Liegenschaften für Schulzwecke.

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