§ 89 NÖ PSchG (weggefallen)

NÖ Pflichtschulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Für jeden Turnsaal müssen ein Geräteraum, die erforderliche Anzahl an Dusch- und Umkleideräumen, ein Turnlehrerzimmer mit Dusche, ein Raum für den Schularzt sowie zwei nach Geschlechtern getrennte WC-Anlagen vorgesehen werden§ 89 NÖ PSchG seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Für die außerschulische Nutzung eines Turnsaales ist ein vom Schulbetrieb getrennter Eingang vorzusehen, wobei das Betreten des sonstigen Schulgebäudes durch schulfremde Personen zu verhindern ist.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2018
(1) Für jeden Turnsaal müssen ein Geräteraum, die erforderliche Anzahl an Dusch- und Umkleideräumen, ein Turnlehrerzimmer mit Dusche, ein Raum für den Schularzt sowie zwei nach Geschlechtern getrennte WC-Anlagen vorgesehen werden§ 89 NÖ PSchG seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Für die außerschulische Nutzung eines Turnsaales ist ein vom Schulbetrieb getrennter Eingang vorzusehen, wobei das Betreten des sonstigen Schulgebäudes durch schulfremde Personen zu verhindern ist.

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