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Legende:
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(2) Der auf Grund der bisher geltenden Rechtsvorschriften eingerichtete Gewerbliche Berufsschulrat gilt als im Sinne dieses Gesetzes eingerichtet; die Organe gemäß § 71 sind binnen drei Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes neu zu bestellen.
(3) Die auf Grund der bisher geltenden Rechtsvorschriften bestellten Organe der Schulgemeinden gelten als im Sinne dieses Gesetzes bestellt.
(4) Rechte und Pflichten bestehender gesetzlicher Schulerhalter bleiben bis zur Neubildung erforderlicher Schulgemeinden nach diesem Gesetz aufrecht; die Neubildung ist innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vorzunehmen.
(2) Der auf Grund der bisher geltenden Rechtsvorschriften eingerichtete Gewerbliche Berufsschulrat gilt als im Sinne dieses Gesetzes eingerichtet; die Organe gemäß § 71 sind binnen drei Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes neu zu bestellen.
(3) Die auf Grund der bisher geltenden Rechtsvorschriften bestellten Organe der Schulgemeinden gelten als im Sinne dieses Gesetzes bestellt.
(4) Rechte und Pflichten bestehender gesetzlicher Schulerhalter bleiben bis zur Neubildung erforderlicher Schulgemeinden nach diesem Gesetz aufrecht; die Neubildung ist innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vorzunehmen.