Art. 1 § 45 NÖ GRWO 1994 Ende der Wahlhandlung

NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.07.2019 bis 31.12.9999

(1) Wenn die Wahlzeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder im Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, muß das Wahllokal geschlossen werden. Außer den Mitgliedern der Wahlbehörde, dem Stellvertreter des Vorsitzenden, den Ersatzmitgliedern, den Vertrauenspersonen, den Wahlzeugen und dem Hilfspersonal darf im Wahllokal niemand mehr anwesend sein.

(1a) Die Sprengelwahlbehörde muß gesondert die Zahl sowohl der von der Gemeindewahlbehörde übernommenen als auch der gemäß § 42 dem Wähler abgenommenen und der nach § 42a Abs. 2 letzter Satz bei ihr eingelangten Wahlkarten in der Niederschrift festhalten. Dann muß die Sprengelwahlbehörde die von der Gemeindewahlbehörde übernommenen und die nach § 42a Abs. 2 letzter Satz bei ihr eingelangten Wahlkarten auf das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes nach § 42a Abs. 3 überprüfen. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht einbezogen werden; sie müssen ungeöffnet dem Wahlakt unter VerschlußVerschluss beigefügt werden. Die Gründe für die Nichtigkeit der Wahlkarten und die Zahl der gültigen Wahlkarten sind in der Niederschrift festzuhalten. Danach mußmuss die Sprengelwahlbehörde die in den gültigen Wahlkarten öffnen, die darin enthaltenen Kuverts entnehmen und in die Wahlurne einlegen. Sodann geht die Sprengelwahlbehörde gemäß Abs. 2 und 3 vor.

(2) Die Wahlbehörde muß die in der Wahlurne enthaltenen Kuverts gründlich durcheinandermengen. Dann entleert sie die Wahlurne, stellt die Zahl der darin befindlichen Kuverts fest und vergleicht diese Zahl mit der Zahl der Wähler laut Abstimmungsverzeichnis einschließlich der Zahl der von der Gemeindewahlbehörde übernommenen gültigen Wahlkarten und der Zahl der gültigen Wahlkarten gemäß § 42a Abs. 2 letzter Satz. Stimmen die Zahlen nicht überein, so muß diese Tatsache und der wahrscheinliche Grund dafür in der Niederschrift über die Wahlhandlung festgehalten werden.

(3) Nach Öffnung der Kuverts prüft die Wahlbehörde die Gültigkeit der Stimmzettel, stellt die Zahl der ungültigen Stimmen fest und versieht diese Stimmzettel mit fortlaufenden Zahlen. Die gültigen Stimmzettel werden nach Wahlparteien und innerhalb dieser nach Stimmzetteln mit oder ohne Bezeichnung eines Bewerbers geordnet. Die Wahlbehörde stellt die auf jede Wahlpartei entfallende Zahl von Stimmen (Parteisumme) fest. Die Wahlbehörde darf sich bei dieser Tätigkeit der Hilfe des Stellvertreters des Vorsitzenden und der Ersatzmitglieder bedienen.

Stand vor dem 29.07.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 29.07.2019

(1) Wenn die Wahlzeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder im Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, muß das Wahllokal geschlossen werden. Außer den Mitgliedern der Wahlbehörde, dem Stellvertreter des Vorsitzenden, den Ersatzmitgliedern, den Vertrauenspersonen, den Wahlzeugen und dem Hilfspersonal darf im Wahllokal niemand mehr anwesend sein.

(1a) Die Sprengelwahlbehörde muß gesondert die Zahl sowohl der von der Gemeindewahlbehörde übernommenen als auch der gemäß § 42 dem Wähler abgenommenen und der nach § 42a Abs. 2 letzter Satz bei ihr eingelangten Wahlkarten in der Niederschrift festhalten. Dann muß die Sprengelwahlbehörde die von der Gemeindewahlbehörde übernommenen und die nach § 42a Abs. 2 letzter Satz bei ihr eingelangten Wahlkarten auf das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes nach § 42a Abs. 3 überprüfen. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht einbezogen werden; sie müssen ungeöffnet dem Wahlakt unter VerschlußVerschluss beigefügt werden. Die Gründe für die Nichtigkeit der Wahlkarten und die Zahl der gültigen Wahlkarten sind in der Niederschrift festzuhalten. Danach mußmuss die Sprengelwahlbehörde die in den gültigen Wahlkarten öffnen, die darin enthaltenen Kuverts entnehmen und in die Wahlurne einlegen. Sodann geht die Sprengelwahlbehörde gemäß Abs. 2 und 3 vor.

(2) Die Wahlbehörde muß die in der Wahlurne enthaltenen Kuverts gründlich durcheinandermengen. Dann entleert sie die Wahlurne, stellt die Zahl der darin befindlichen Kuverts fest und vergleicht diese Zahl mit der Zahl der Wähler laut Abstimmungsverzeichnis einschließlich der Zahl der von der Gemeindewahlbehörde übernommenen gültigen Wahlkarten und der Zahl der gültigen Wahlkarten gemäß § 42a Abs. 2 letzter Satz. Stimmen die Zahlen nicht überein, so muß diese Tatsache und der wahrscheinliche Grund dafür in der Niederschrift über die Wahlhandlung festgehalten werden.

(3) Nach Öffnung der Kuverts prüft die Wahlbehörde die Gültigkeit der Stimmzettel, stellt die Zahl der ungültigen Stimmen fest und versieht diese Stimmzettel mit fortlaufenden Zahlen. Die gültigen Stimmzettel werden nach Wahlparteien und innerhalb dieser nach Stimmzetteln mit oder ohne Bezeichnung eines Bewerbers geordnet. Die Wahlbehörde stellt die auf jede Wahlpartei entfallende Zahl von Stimmen (Parteisumme) fest. Die Wahlbehörde darf sich bei dieser Tätigkeit der Hilfe des Stellvertreters des Vorsitzenden und der Ersatzmitglieder bedienen.

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