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(1) Der Schaden ist mit 0 zu bewerten, wenn noch 90 % der Zielbestockung in nach waldbaulichen Grundsätzen maximal notwendiger Pflanzenzahl (Abs. 3), annähernd gleichmäßig über die Fläche verteilt, unbeschädigt geblieben sindDie Abgeltung eines Wildschadens wegen Verbiß kann auf derselben Schadensfläche nur einmal innerhalb von zwölf Monaten geltend gemacht werden. Bei Mischbeständen ist dabei von den Flächenanteilenüberlappenden Schadensflächen sind jene Flächenanteile, auf welchen Verbissschäden innerhalb der jeweiligen Baumarten auszugehen.
(2) Der Bewertung sowie der Bestimmung der tatsächlich vorhandenen Pflanzenanzahl sind nur jene Pflanzen zugrundezulegen, die mindestens ein Drittel der Oberhöhe der jeweiligen Baumart des Verjüngungsbestandes erreicht haben.
(3) Dieletzten zwölf Monate nach waldbaulichen Grundsätzen maximal notwendige Pflanzenanzahl je Hektar beträgt bei
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(4) Bei Überbestockung (höhere Pflanzenanzahl als die nach waldbaulichen Grundsätzen maximal notwendige) sind lineare Reduktionsfaktoren für die Pflanzen aller Schädigungsgradediesen Bestimmungen bereits bewertet wurden, in AnwendungAbzug zu bringen. Diese Reduktionsfaktoren ergeben sich für die einzelnen Baumarten durch Division der maximal notwendigen Pflanzenanzahl durch die tatsächlich vorhandene. Bei Mischbeständen sind dabei die Flächenanteile der jeweiligen Baumarten zu berücksichtigen.
(6) Bei Verbiß von Mischbaumarten sind die nach Abs. 5 ermittelten Werte mit folgenden Faktoren zu vervielfachen:
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(7) Im Falle eines Totalschadens (Schädigungsgrad “stark”) sind die gesamten bis zum Bewertungstag für Pflege und Schutz der geschädigten Pflanzen getätigten Aufwendungen und bei erforderlicher Nachbesserung die Nachbesserungskosten, wenn die Nachbesserung nicht mehr aussichtsreich ist, der Jetztwert der auf die geschädigten Pflanzen entfallenden Aufforstungskosten zuzuzählen.
(8) Wird eine geschädigte Pflanze nach dem Schädigungsgrad “stark” bewertet, so ist diese dauerhaft zu markieren und bei Verbißschadensbewertungen in Folgejahren nicht mehr zu berücksichtigen.
(1) Der Schaden ist mit 0 zu bewerten, wenn noch 90 % der Zielbestockung in nach waldbaulichen Grundsätzen maximal notwendiger Pflanzenzahl (Abs. 3), annähernd gleichmäßig über die Fläche verteilt, unbeschädigt geblieben sindDie Abgeltung eines Wildschadens wegen Verbiß kann auf derselben Schadensfläche nur einmal innerhalb von zwölf Monaten geltend gemacht werden. Bei Mischbeständen ist dabei von den Flächenanteilenüberlappenden Schadensflächen sind jene Flächenanteile, auf welchen Verbissschäden innerhalb der jeweiligen Baumarten auszugehen.
(2) Der Bewertung sowie der Bestimmung der tatsächlich vorhandenen Pflanzenanzahl sind nur jene Pflanzen zugrundezulegen, die mindestens ein Drittel der Oberhöhe der jeweiligen Baumart des Verjüngungsbestandes erreicht haben.
(3) Dieletzten zwölf Monate nach waldbaulichen Grundsätzen maximal notwendige Pflanzenanzahl je Hektar beträgt bei
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(4) Bei Überbestockung (höhere Pflanzenanzahl als die nach waldbaulichen Grundsätzen maximal notwendige) sind lineare Reduktionsfaktoren für die Pflanzen aller Schädigungsgradediesen Bestimmungen bereits bewertet wurden, in AnwendungAbzug zu bringen. Diese Reduktionsfaktoren ergeben sich für die einzelnen Baumarten durch Division der maximal notwendigen Pflanzenanzahl durch die tatsächlich vorhandene. Bei Mischbeständen sind dabei die Flächenanteile der jeweiligen Baumarten zu berücksichtigen.
(6) Bei Verbiß von Mischbaumarten sind die nach Abs. 5 ermittelten Werte mit folgenden Faktoren zu vervielfachen:
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(7) Im Falle eines Totalschadens (Schädigungsgrad “stark”) sind die gesamten bis zum Bewertungstag für Pflege und Schutz der geschädigten Pflanzen getätigten Aufwendungen und bei erforderlicher Nachbesserung die Nachbesserungskosten, wenn die Nachbesserung nicht mehr aussichtsreich ist, der Jetztwert der auf die geschädigten Pflanzen entfallenden Aufforstungskosten zuzuzählen.
(8) Wird eine geschädigte Pflanze nach dem Schädigungsgrad “stark” bewertet, so ist diese dauerhaft zu markieren und bei Verbißschadensbewertungen in Folgejahren nicht mehr zu berücksichtigen.