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(1) Bei forstlichen Spezialkulturen wie Christbaumkulturen, Forstgärten, Forstsamenplantagen, Schnellwuchsplantagen, Versuchs- und Beispielsanlagen und dgl. sowie an forstlichem Bewuchs von besonders schwierigen Standorten mit außergewöhnlich hohen AufforstungskostenEs sind die verursachten Wildschäden nach den nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten tatsächlichen Aufwänden, Ertragserwartungen und Schadensauswirkungen unter Zugrundelegung der zur Zeit der Schadensverursachung zutreffenden Werte und eines Zinsfußes von 3 % zu bewerten. Ein Drittschaden, eine Gefahrenerhöhung oder der Wert einer besonderen Vorliebe bleiben bei der Schadensbewertung außer Betracht.erheben:
1. | das Wuchsalter | |||||||||
2. | die Standortsgüte | |||||||||
3. | die Stammzahl je Hektar und die Fläche des zu bewertenden Bestandes oder Bestandesteiles; bei Nadel-Laub-Mischbeständen die Flächenanteile nach Bestandesgrundfläche von Nadelholz und Laubholz in Zehntel | |||||||||
4. | die Baumzahl je Schädigungsgrad nach ausscheidendem Bestand und Endbestand getrennt; beim ausscheidenden Bestand genügt die Unterscheidung, ob ungeschädigt oder geschädigt (keine Bestimmung des Schädigungsgrades) | |||||||||
5. | der Blochholzerlös für Fichte, Güteklasse B, Stärkeklasse 2b als Durchschnittswert der letzten fünf Jahre. |
(2) Soweit der Wildschaden einen erwarteten Ertrag verzögert,Das Wuchsalter ist er mit dem höheren der beiden Wertedas tatsächliche Alter des Baumes und ist zu ermitteln
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- | durch Zählung der Jahrringe an vergleichbaren Stockabschnitten. |
(3) SoweitHinsichtlich der Wildschaden behebbare Verschlechterungen bewirktStandortsgüte werden die Stufen schlecht, ist er mit dem Wert des zu seiner Behebung erforderlichen Aufwandes zu bewertenmittel und gut unterschieden.
Bei 40-jährigen und älteren Beständen ist die Standortsgüte in Abhängigkeit von Alter und Oberhöhe für das jeweilige Ertragstafelgebiet aus der Tabelle 1 zu bestimmen. | ||||||||||
Als Oberhöhe gilt in einem gleichaltrigen Bestand die mittlere Höhe der vorherrschenden Bäume. | ||||||||||
Bei Beständen, die jünger als 40 Jahre sind, ist die Standortsgüte anhand des fünfjährigen Höhenzuwachses oberhalb der Brusthöhe vorherrschender Bäume aus der Tabelle 2 zu ermitteln. |
(4) SoweitDie Stammzahl je Hektar ergibt sich durch Division der Wildschaden nicht behebbare Verschlechterungen bewirkt,Stammzahl auf der Schadensfläche durch das Flächenausmaß in Hektar. Die maximal zu bewertende Stammzahl je Hektar ist er mit dem höherenfür Nadelholz der beiden WerteTabelle 7 und für Laubholz der Tabelle 8 zu entnehmen.
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(5) Bei der BewertungJeder geschädigte Baum ist nach forstfachlichen Gesichtspunkten gutachtlich entweder dem Endbestand oder dem ausscheidenden Bestand zuzuordnen. Im Endbestand ist von Wildschäden an Christbaumkulturen und Forstgärtenfolgender Stammzahl je Hektar in ausreichender räumlicher Verteilung auszugehen:
Nadelholz: 600 | ||||||||||
Laubholz: 300. | ||||||||||
Die Bestimmung des Schädigungsgrades richtet sich nach der maximalen Schälwundenbreite der breitesten Wunde. Bei mehreren Schälwunden sind die Ausmaße der Schälwundenbreiten zu addieren, wobei überlappende Bereiche nicht addiert werden. Die Schälwundenbreite ist an der jeweils breitesten Stelle zu ermitteln. | ||||||||||
Beim Nadelholz werden beim Endbestand folgende Schädigungsgrade unterschieden: | ||||||||||
schwach: Breite bis 5 cm | ||||||||||
mittel: Breite über 5 cm bis zum halben Stammumfang | ||||||||||
stark: Breite größer als der halbe Stammumfang | ||||||||||
Beim Laubholz werden beim Endbestand folgende Schädigungsgrade unterschieden: | ||||||||||
schwach: Breite bis 5 cm | ||||||||||
stark: Breite über 5 cm |
(6) Bei Nadel-Laub-Mischbeständen sind solche Schäden nur dannbei der
- | maximal zu bewertenden Stammzahl je Hektar (Abs. 4), | |||||||||
- | Bestimmung von Endbestand und ausscheidendem Bestand (Abs. 5) sowie | |||||||||
- | Berücksichtigung einer Überbestockung (§ 62) |
die Flächenanteile des Nadelholzes bzw. des Laubholzes zu ersetzen, wenn erwiesen ist, dass der Besitzer vergeblich solche Vorkehrungen getroffen hat, durch die solche Anpflanzungen bei ordentlicher Wirtschaftsführung geschützt zu werden pflegen (§ 105 NÖ JG)berücksichtigen.
(1) Bei forstlichen Spezialkulturen wie Christbaumkulturen, Forstgärten, Forstsamenplantagen, Schnellwuchsplantagen, Versuchs- und Beispielsanlagen und dgl. sowie an forstlichem Bewuchs von besonders schwierigen Standorten mit außergewöhnlich hohen AufforstungskostenEs sind die verursachten Wildschäden nach den nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten tatsächlichen Aufwänden, Ertragserwartungen und Schadensauswirkungen unter Zugrundelegung der zur Zeit der Schadensverursachung zutreffenden Werte und eines Zinsfußes von 3 % zu bewerten. Ein Drittschaden, eine Gefahrenerhöhung oder der Wert einer besonderen Vorliebe bleiben bei der Schadensbewertung außer Betracht.erheben:
1. | das Wuchsalter | |||||||||
2. | die Standortsgüte | |||||||||
3. | die Stammzahl je Hektar und die Fläche des zu bewertenden Bestandes oder Bestandesteiles; bei Nadel-Laub-Mischbeständen die Flächenanteile nach Bestandesgrundfläche von Nadelholz und Laubholz in Zehntel | |||||||||
4. | die Baumzahl je Schädigungsgrad nach ausscheidendem Bestand und Endbestand getrennt; beim ausscheidenden Bestand genügt die Unterscheidung, ob ungeschädigt oder geschädigt (keine Bestimmung des Schädigungsgrades) | |||||||||
5. | der Blochholzerlös für Fichte, Güteklasse B, Stärkeklasse 2b als Durchschnittswert der letzten fünf Jahre. |
(2) Soweit der Wildschaden einen erwarteten Ertrag verzögert,Das Wuchsalter ist er mit dem höheren der beiden Wertedas tatsächliche Alter des Baumes und ist zu ermitteln
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- | durch Zählung der Jahrringe an vergleichbaren Stockabschnitten. |
(3) SoweitHinsichtlich der Wildschaden behebbare Verschlechterungen bewirktStandortsgüte werden die Stufen schlecht, ist er mit dem Wert des zu seiner Behebung erforderlichen Aufwandes zu bewertenmittel und gut unterschieden.
Bei 40-jährigen und älteren Beständen ist die Standortsgüte in Abhängigkeit von Alter und Oberhöhe für das jeweilige Ertragstafelgebiet aus der Tabelle 1 zu bestimmen. | ||||||||||
Als Oberhöhe gilt in einem gleichaltrigen Bestand die mittlere Höhe der vorherrschenden Bäume. | ||||||||||
Bei Beständen, die jünger als 40 Jahre sind, ist die Standortsgüte anhand des fünfjährigen Höhenzuwachses oberhalb der Brusthöhe vorherrschender Bäume aus der Tabelle 2 zu ermitteln. |
(4) SoweitDie Stammzahl je Hektar ergibt sich durch Division der Wildschaden nicht behebbare Verschlechterungen bewirkt,Stammzahl auf der Schadensfläche durch das Flächenausmaß in Hektar. Die maximal zu bewertende Stammzahl je Hektar ist er mit dem höherenfür Nadelholz der beiden WerteTabelle 7 und für Laubholz der Tabelle 8 zu entnehmen.
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(5) Bei der BewertungJeder geschädigte Baum ist nach forstfachlichen Gesichtspunkten gutachtlich entweder dem Endbestand oder dem ausscheidenden Bestand zuzuordnen. Im Endbestand ist von Wildschäden an Christbaumkulturen und Forstgärtenfolgender Stammzahl je Hektar in ausreichender räumlicher Verteilung auszugehen:
Nadelholz: 600 | ||||||||||
Laubholz: 300. | ||||||||||
Die Bestimmung des Schädigungsgrades richtet sich nach der maximalen Schälwundenbreite der breitesten Wunde. Bei mehreren Schälwunden sind die Ausmaße der Schälwundenbreiten zu addieren, wobei überlappende Bereiche nicht addiert werden. Die Schälwundenbreite ist an der jeweils breitesten Stelle zu ermitteln. | ||||||||||
Beim Nadelholz werden beim Endbestand folgende Schädigungsgrade unterschieden: | ||||||||||
schwach: Breite bis 5 cm | ||||||||||
mittel: Breite über 5 cm bis zum halben Stammumfang | ||||||||||
stark: Breite größer als der halbe Stammumfang | ||||||||||
Beim Laubholz werden beim Endbestand folgende Schädigungsgrade unterschieden: | ||||||||||
schwach: Breite bis 5 cm | ||||||||||
stark: Breite über 5 cm |
(6) Bei Nadel-Laub-Mischbeständen sind solche Schäden nur dannbei der
- | maximal zu bewertenden Stammzahl je Hektar (Abs. 4), | |||||||||
- | Bestimmung von Endbestand und ausscheidendem Bestand (Abs. 5) sowie | |||||||||
- | Berücksichtigung einer Überbestockung (§ 62) |
die Flächenanteile des Nadelholzes bzw. des Laubholzes zu ersetzen, wenn erwiesen ist, dass der Besitzer vergeblich solche Vorkehrungen getroffen hat, durch die solche Anpflanzungen bei ordentlicher Wirtschaftsführung geschützt zu werden pflegen (§ 105 NÖ JG)berücksichtigen.