§ 7 NÖ LPVG Teildienststellenversammlung

NÖ Landes-Personalvertretungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2017 bis 31.12.9999

(1) Beim Amt der NÖ Landesregierung, bei zusammengefaßten Dienststellen oder bei Dienststellen, deren Angehörige nicht gleichzeitig Dienst versehen (Turnusdienst oder Wechseldienst), kann zur Entgegennahme von Berichten der Dienststellenpersonalvertretung die Dienststellenversammmlung auch geteilt durchgeführt werden (Teildienststellenversammlung). Bei der Einberufung von Teildienststellenversammlungen ist vorzusorgen, daß allen Bediensteten der Dienststelle die Teilnahme an einer der Teildienststellenversammlungen möglich ist. Wird die Dienststellenversammlung geteilt durchgeführt, so sind die Bediensteten nur zur Teilnahme an einer Teildienststellenversammlung berechtigt.

(2) Bedienstete, die auf unterschiedlichen Dienststellen tätig sind und eine gleichartige fachliche Tätigkeit verrichten oder von einer gleichartigen Interessenlage betroffen sind, sind zur Teilnahme an einer Teildienststellenversammlung, die durch die Landespersonalvertretung einzuberufen ist, berechtigt.

Stand vor dem 09.06.2017

In Kraft vom 01.01.2015 bis 09.06.2017

(1) Beim Amt der NÖ Landesregierung, bei zusammengefaßten Dienststellen oder bei Dienststellen, deren Angehörige nicht gleichzeitig Dienst versehen (Turnusdienst oder Wechseldienst), kann zur Entgegennahme von Berichten der Dienststellenpersonalvertretung die Dienststellenversammmlung auch geteilt durchgeführt werden (Teildienststellenversammlung). Bei der Einberufung von Teildienststellenversammlungen ist vorzusorgen, daß allen Bediensteten der Dienststelle die Teilnahme an einer der Teildienststellenversammlungen möglich ist. Wird die Dienststellenversammlung geteilt durchgeführt, so sind die Bediensteten nur zur Teilnahme an einer Teildienststellenversammlung berechtigt.

(2) Bedienstete, die auf unterschiedlichen Dienststellen tätig sind und eine gleichartige fachliche Tätigkeit verrichten oder von einer gleichartigen Interessenlage betroffen sind, sind zur Teilnahme an einer Teildienststellenversammlung, die durch die Landespersonalvertretung einzuberufen ist, berechtigt.

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