§ 3 NÖ DWVV 1996

NÖ Dienstwohnungsvergütungsverordnung 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2024

(1) Die Vergütung für die Betriebskosten hat grundsätzlich nach den tatsächlich entstehenden Kosten zu erfolgen.

(2) Sind diese Kosten nicht feststellbar, so ist monatlich ein Pauschalbetrag ab 1.1.2015 von € 0,72, ab 1.1.2016 von € 0,78, ab 1.1.2017 von € 0,85 und ab 1.1.2018 von € 0,91 pro m2 Nutzfläche einzuheben.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2024

(1) Die Vergütung für die Betriebskosten hat grundsätzlich nach den tatsächlich entstehenden Kosten zu erfolgen.

(2) Sind diese Kosten nicht feststellbar, so ist monatlich ein Pauschalbetrag ab 1.1.2015 von € 0,72, ab 1.1.2016 von € 0,78, ab 1.1.2017 von € 0,85 und ab 1.1.2018 von € 0,91 pro m2 Nutzfläche einzuheben.

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