§ 10 NÖ GÄG 1977 Dienstverhältnis

NÖ Gemeindeärztegesetz 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2018 bis 31.12.9999

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden auf das Dienstverhältnis des Gemeindearztes die Bestimmungen der Gemeindebeamtendienstordnung 1976, LGBl. 2400, Anwendung.

(2) Jedem Gemeindearzt ist anläßlich seiner Bestellung ein Ernennungsdekret auszufolgen, in dem anzugeben ist, ob sein Dienstverhältnis ein provisorisches oder ein definitives ist.

Stand vor dem 31.01.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.01.2018

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden auf das Dienstverhältnis des Gemeindearztes die Bestimmungen der Gemeindebeamtendienstordnung 1976, LGBl. 2400, Anwendung.

(2) Jedem Gemeindearzt ist anläßlich seiner Bestellung ein Ernennungsdekret auszufolgen, in dem anzugeben ist, ob sein Dienstverhältnis ein provisorisches oder ein definitives ist.

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