§ 2 NÖ LWKW (weggefallen)

NÖ Landwirtschaftskammer Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.10.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Wahlen in die Landwirtschaftskammern sind von der Landesregierung durch Verordnung auszuschreiben§ 2 NÖ LWKW seit 23.10.2019 weggefallen. Die Ausschreibung hat den Wahltag zu enthalten, der auf einen Sonntag oder anderen öffentlichen Ruhetag festzusetzen ist. Die Ausschreibung hat weiters den Tag zu bestimmen, der als Stichtag gilt.

(2) Die Ausschreibung ist in allen Gemeinden ortsüblich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel öffentlich kundzumachen.

Stand vor dem 23.10.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 23.10.2019
(1) Die Wahlen in die Landwirtschaftskammern sind von der Landesregierung durch Verordnung auszuschreiben§ 2 NÖ LWKW seit 23.10.2019 weggefallen. Die Ausschreibung hat den Wahltag zu enthalten, der auf einen Sonntag oder anderen öffentlichen Ruhetag festzusetzen ist. Die Ausschreibung hat weiters den Tag zu bestimmen, der als Stichtag gilt.

(2) Die Ausschreibung ist in allen Gemeinden ortsüblich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel öffentlich kundzumachen.

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