§ 3 NÖ LWKW (weggefallen)

NÖ Landwirtschaftskammer Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.10.2019 bis 31.12.9999
(1) Das Land Niederösterreich ist für Zwecke der Wahlen in die Landes-Landwirtschaftskammer in vier Wahlkreise eingeteilt:

1.

Viertel oberm Wienerwald,

2.

Viertel unterm Wienerwald,

3.

Viertel oberm Manhartsberg,

4.

Viertel unterm Manhartsberg.

(2) Die Gebietsabgrenzung der Wahlkreise ist durch Verordnung der Landesregierung zu regeln§ 3 NÖ LWKW seit 23.10.2019 weggefallen. Sie hat dabei die im Abs. 1 genannten Viertel und die geltenden Wirkungsbereiche der Bezirksbauernkammern zu berücksichtigen.

Stand vor dem 23.10.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 23.10.2019
(1) Das Land Niederösterreich ist für Zwecke der Wahlen in die Landes-Landwirtschaftskammer in vier Wahlkreise eingeteilt:

1.

Viertel oberm Wienerwald,

2.

Viertel unterm Wienerwald,

3.

Viertel oberm Manhartsberg,

4.

Viertel unterm Manhartsberg.

(2) Die Gebietsabgrenzung der Wahlkreise ist durch Verordnung der Landesregierung zu regeln§ 3 NÖ LWKW seit 23.10.2019 weggefallen. Sie hat dabei die im Abs. 1 genannten Viertel und die geltenden Wirkungsbereiche der Bezirksbauernkammern zu berücksichtigen.

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