§ 4 NÖ LWKW (weggefallen)

NÖ Landwirtschaftskammer Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.10.2019 bis 31.12.9999
(1) In jedem Wahlkreis werden so viele Mandate für die Landes-Landwirtschaftskammer vergeben, wie die Berechnung gemäß Abs§ 4 NÖ LWKW seit 23.10.2019 weggefallen. 2 und 3 ergibt. Für die Aufteilung der Mandate ist die Gebietsabgrenzung der Wahlkreise zum Stichtag maßgebend.

(2) Die Zahl der Wahlberechtigten, die sich aus dem abgeschlossenen Wählerverzeichnis nach § 28 Abs. 2 ergibt, ist durch die Zahl 36 zu teilen. Dieser Quotient ist auf drei Dezimalstellen zu berechnen. Er bildet die Verhältniszahl.

(3) Jedem Wahlkreis sind so viele Mandate zuzuweisen, als die Verhältniszahl in der Zahl der Wahlberechtigten (Abs. 2) enthalten ist.

(4) Können auf diese Weise noch nicht alle 36 Mandate aufgeteilt werden, so sind die gemäß Abs. 3 zu ermittelnden Quotienten auf je drei Dezimalstellen zu berechnen. Die restlichen Mandate erhalten zusätzlich jene Wahlkreise, bei denen sich der Reihenfolge nach die größten Dezimalreste ergeben. Sind hiebei die Dezimalreste bei zwei oder mehreren Wahlkreisen gleich groß, so erhalten diese Wahlkreise je ein restliches Mandat. Liegen jedoch zufolge gleich großer Dezimalreste mehr anspruchsberechtigte Wahlkreise als zu vergebende restliche Mandate vor, so entscheidet über die Frage der Zuweisung dieser Mandate an einen Wahlkreis das Los, wobei jeder anspruchsberechtigte Wahlkreis nur eines dieser restlichen Mandate erhalten darf.

Stand vor dem 23.10.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 23.10.2019
(1) In jedem Wahlkreis werden so viele Mandate für die Landes-Landwirtschaftskammer vergeben, wie die Berechnung gemäß Abs§ 4 NÖ LWKW seit 23.10.2019 weggefallen. 2 und 3 ergibt. Für die Aufteilung der Mandate ist die Gebietsabgrenzung der Wahlkreise zum Stichtag maßgebend.

(2) Die Zahl der Wahlberechtigten, die sich aus dem abgeschlossenen Wählerverzeichnis nach § 28 Abs. 2 ergibt, ist durch die Zahl 36 zu teilen. Dieser Quotient ist auf drei Dezimalstellen zu berechnen. Er bildet die Verhältniszahl.

(3) Jedem Wahlkreis sind so viele Mandate zuzuweisen, als die Verhältniszahl in der Zahl der Wahlberechtigten (Abs. 2) enthalten ist.

(4) Können auf diese Weise noch nicht alle 36 Mandate aufgeteilt werden, so sind die gemäß Abs. 3 zu ermittelnden Quotienten auf je drei Dezimalstellen zu berechnen. Die restlichen Mandate erhalten zusätzlich jene Wahlkreise, bei denen sich der Reihenfolge nach die größten Dezimalreste ergeben. Sind hiebei die Dezimalreste bei zwei oder mehreren Wahlkreisen gleich groß, so erhalten diese Wahlkreise je ein restliches Mandat. Liegen jedoch zufolge gleich großer Dezimalreste mehr anspruchsberechtigte Wahlkreise als zu vergebende restliche Mandate vor, so entscheidet über die Frage der Zuweisung dieser Mandate an einen Wahlkreis das Los, wobei jeder anspruchsberechtigte Wahlkreis nur eines dieser restlichen Mandate erhalten darf.

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