§ 6 NÖ LWKW (weggefallen)

NÖ Landwirtschaftskammer Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.10.2019 bis 31.12.9999
(1) Zur Leitung und Durchführung der Wahlen sind Wahlbehörden berufen§ 6 NÖ LWKW seit 23.10.2019 weggefallen. Sie sind vor jeder Wahl neu zu bilden und bleiben bis zur Ausschreibung der nächsten Wahl im Amt.

(2) Die Wahlbehörden bestehen aus einem Vorsitzenden als Wahlleiter, seinem Stellvertreter und einer Anzahl von Beisitzern. Für jeden Beisitzer ist für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied zu berufen.

(3) Beisitzer und Ersatzmitglieder der Wahlbehörden können nur Personen sein, die das Wahlrecht in die Landwirtschaftskammern oder zum NÖ Landtag besitzen. Personen, die diesem Erfordernis nicht entsprechen, scheiden aus der Wahlbehörde aus.

(4) Das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist, der im Amtsbereich der Wahlbehörde, bei Sprengelwahlbehörden im Amtsbereich der Gemeindewahlbehörde, seinen Hauptwohnsitz hat.

(5) Die nicht den Vorsitz führenden Stellvertreter sowie die Ersatzbeisitzer, die bei der Beschlußfähigkeit oder der Abstimmung nicht berücksichtigt werden, sind den Mitgliedern der Wahlbehörden im übrigen gleichzuhalten. An den Sitzungen der Wahlbehörden können nach Maßgabe des § 15 Abs. 4 auch Vertreter der wahlwerbenden Parteien als Vertrauenspersonen teilnehmen.

(6) Mitglieder der Wahlbehörde, die zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes auf ihren täglichen Verdienst angewiesen und durch die Ausübung ihres Ehrenamtes verhindert sind, ihrem Erwerbe nachzugehen, können auf Antrag eine Entschädigung (Tag- oder Stundengeld) nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme erhalten.

(7) Die Höhe des Tag- oder Stundengeldes ist von der Landesregierung unter sinngemäßer Anwendung der für Schöffen bestehenden Entschädigungssätze festzusetzen.

(8) Den Mitgliedern der Wahlbehörden gebührt auf ihren Antrag auch der Ersatz der mit der Ausübung ihres Amtes verbundenen notwendigen Barauslagen.

(9) Über Anträge gemäß Abs. 5 und 7 hat bei Mitgliedern der Landeswahlbehörde die Landesregierung, bei Mitgliedern der übrigen Wahlbehörden die Verwaltungsbehörde, der der Wahlleiter angehört oder von deren Vorstand er bestellt wird, zu entscheiden.

Stand vor dem 23.10.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 23.10.2019
(1) Zur Leitung und Durchführung der Wahlen sind Wahlbehörden berufen§ 6 NÖ LWKW seit 23.10.2019 weggefallen. Sie sind vor jeder Wahl neu zu bilden und bleiben bis zur Ausschreibung der nächsten Wahl im Amt.

(2) Die Wahlbehörden bestehen aus einem Vorsitzenden als Wahlleiter, seinem Stellvertreter und einer Anzahl von Beisitzern. Für jeden Beisitzer ist für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied zu berufen.

(3) Beisitzer und Ersatzmitglieder der Wahlbehörden können nur Personen sein, die das Wahlrecht in die Landwirtschaftskammern oder zum NÖ Landtag besitzen. Personen, die diesem Erfordernis nicht entsprechen, scheiden aus der Wahlbehörde aus.

(4) Das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist, der im Amtsbereich der Wahlbehörde, bei Sprengelwahlbehörden im Amtsbereich der Gemeindewahlbehörde, seinen Hauptwohnsitz hat.

(5) Die nicht den Vorsitz führenden Stellvertreter sowie die Ersatzbeisitzer, die bei der Beschlußfähigkeit oder der Abstimmung nicht berücksichtigt werden, sind den Mitgliedern der Wahlbehörden im übrigen gleichzuhalten. An den Sitzungen der Wahlbehörden können nach Maßgabe des § 15 Abs. 4 auch Vertreter der wahlwerbenden Parteien als Vertrauenspersonen teilnehmen.

(6) Mitglieder der Wahlbehörde, die zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes auf ihren täglichen Verdienst angewiesen und durch die Ausübung ihres Ehrenamtes verhindert sind, ihrem Erwerbe nachzugehen, können auf Antrag eine Entschädigung (Tag- oder Stundengeld) nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme erhalten.

(7) Die Höhe des Tag- oder Stundengeldes ist von der Landesregierung unter sinngemäßer Anwendung der für Schöffen bestehenden Entschädigungssätze festzusetzen.

(8) Den Mitgliedern der Wahlbehörden gebührt auf ihren Antrag auch der Ersatz der mit der Ausübung ihres Amtes verbundenen notwendigen Barauslagen.

(9) Über Anträge gemäß Abs. 5 und 7 hat bei Mitgliedern der Landeswahlbehörde die Landesregierung, bei Mitgliedern der übrigen Wahlbehörden die Verwaltungsbehörde, der der Wahlleiter angehört oder von deren Vorstand er bestellt wird, zu entscheiden.

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