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Legende:
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(2) Den Wahlbehörden sind die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel aus dem Stande des Amtes zuzuweisen, dem der Wahlleiter vorsteht oder von dessen Vorstand er bestellt wird. Für die Kreiswahlbehörde sind die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel vom Amt der NÖ Landesregierung bereit zu stellen.
(2) Den Wahlbehörden sind die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel aus dem Stande des Amtes zuzuweisen, dem der Wahlleiter vorsteht oder von dessen Vorstand er bestellt wird. Für die Kreiswahlbehörde sind die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel vom Amt der NÖ Landesregierung bereit zu stellen.