§ 8 NÖ LWKW (weggefallen)

NÖ Landwirtschaftskammer Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.10.2019 bis 31.12.9999
(1) Für jede Gemeinde ist eine Gemeindewahlbehörde einzusetzen§ 8 NÖ LWKW seit 23.10.2019 weggefallen.

(2) Die Gemeindewahlbehörde besteht, unbeschadet der Bestimmungen des § 10 Abs. 5, aus dem Bürgermeister oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzenden und Gemeindewahlleiter sowie aus drei Beisitzern.

(3) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Gemeindewahlleiters einen Stellvertreter zu bestellen.

Stand vor dem 23.10.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 23.10.2019
(1) Für jede Gemeinde ist eine Gemeindewahlbehörde einzusetzen§ 8 NÖ LWKW seit 23.10.2019 weggefallen.

(2) Die Gemeindewahlbehörde besteht, unbeschadet der Bestimmungen des § 10 Abs. 5, aus dem Bürgermeister oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzenden und Gemeindewahlleiter sowie aus drei Beisitzern.

(3) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Gemeindewahlleiters einen Stellvertreter zu bestellen.

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