§ 10 NÖ LWKW (weggefallen)

NÖ Landwirtschaftskammer Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.10.2019 bis 31.12.9999
(1) Für alle Bezirksbauernkammern, die in einem politischen Bezirk ihren Sitz haben, ist eine Bezirkswahlbehörde einzusetzen§ 10 NÖ LWKW seit 23.10.2019 weggefallen. Befindet sich der Sitz der Bezirksbauernkammer nicht im politischen Bezirk, in dem der überwiegende Teil des Kammerbereiches liegt, so ist die Bezirkswahlbehörde in jenem politischen Bezirk einzusetzen, in dem der überwiegende Teil des Kammerbereiches liegt. Sofern sich in einem solchen Kammerbereich jedoch eine Stadt mit eigenem Statut befindet, in der nicht gleichzeitig eine Bezirkshauptmannschaft ihren Sitz hat, so ist für diesen Kammerbereich in der Stadt mit eigenem Statut eine Bezirkswahlbehörde zu bilden.

(2) Die Bezirkswahlbehörde besteht aus dem Bezirkshauptmann, in der Stadt mit eigenem Statut aus dem Bürgermeister oder einem von ihnen zu bestellenden rechtskundigen ständigen Vertreter als Vorsitzenden und Bezirkswahlleiter sowie aus vier Beisitzern.

(3) Der Bezirkshauptmann, in der Stadt mit eigenem Statut der Bürgermeister, hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Bezirkswahlleiters einen Stellvertreter zu bestellen.

(4) Die Bezirkswahlbehörde hat ihren Sitz am Amtsort des Bezirkswahlleiters.

(5) Die Mitglieder der Bezirkswahlbehörden dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder von Gemeinde- oder Sprengelwahlbehörden sein.

Stand vor dem 23.10.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 23.10.2019
(1) Für alle Bezirksbauernkammern, die in einem politischen Bezirk ihren Sitz haben, ist eine Bezirkswahlbehörde einzusetzen§ 10 NÖ LWKW seit 23.10.2019 weggefallen. Befindet sich der Sitz der Bezirksbauernkammer nicht im politischen Bezirk, in dem der überwiegende Teil des Kammerbereiches liegt, so ist die Bezirkswahlbehörde in jenem politischen Bezirk einzusetzen, in dem der überwiegende Teil des Kammerbereiches liegt. Sofern sich in einem solchen Kammerbereich jedoch eine Stadt mit eigenem Statut befindet, in der nicht gleichzeitig eine Bezirkshauptmannschaft ihren Sitz hat, so ist für diesen Kammerbereich in der Stadt mit eigenem Statut eine Bezirkswahlbehörde zu bilden.

(2) Die Bezirkswahlbehörde besteht aus dem Bezirkshauptmann, in der Stadt mit eigenem Statut aus dem Bürgermeister oder einem von ihnen zu bestellenden rechtskundigen ständigen Vertreter als Vorsitzenden und Bezirkswahlleiter sowie aus vier Beisitzern.

(3) Der Bezirkshauptmann, in der Stadt mit eigenem Statut der Bürgermeister, hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Bezirkswahlleiters einen Stellvertreter zu bestellen.

(4) Die Bezirkswahlbehörde hat ihren Sitz am Amtsort des Bezirkswahlleiters.

(5) Die Mitglieder der Bezirkswahlbehörden dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder von Gemeinde- oder Sprengelwahlbehörden sein.

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