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(2) Die Bezirkswahlbehörde besteht aus dem Bezirkshauptmann, in der Stadt mit eigenem Statut aus dem Bürgermeister oder einem von ihnen zu bestellenden rechtskundigen ständigen Vertreter als Vorsitzenden und Bezirkswahlleiter sowie aus vier Beisitzern.
(3) Der Bezirkshauptmann, in der Stadt mit eigenem Statut der Bürgermeister, hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Bezirkswahlleiters einen Stellvertreter zu bestellen.
(4) Die Bezirkswahlbehörde hat ihren Sitz am Amtsort des Bezirkswahlleiters.
(5) Die Mitglieder der Bezirkswahlbehörden dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder von Gemeinde- oder Sprengelwahlbehörden sein.
(2) Die Bezirkswahlbehörde besteht aus dem Bezirkshauptmann, in der Stadt mit eigenem Statut aus dem Bürgermeister oder einem von ihnen zu bestellenden rechtskundigen ständigen Vertreter als Vorsitzenden und Bezirkswahlleiter sowie aus vier Beisitzern.
(3) Der Bezirkshauptmann, in der Stadt mit eigenem Statut der Bürgermeister, hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Bezirkswahlleiters einen Stellvertreter zu bestellen.
(4) Die Bezirkswahlbehörde hat ihren Sitz am Amtsort des Bezirkswahlleiters.
(5) Die Mitglieder der Bezirkswahlbehörden dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder von Gemeinde- oder Sprengelwahlbehörden sein.