§ 11 NÖ LWKW (weggefallen)

NÖ Landwirtschaftskammer Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.10.2019 bis 31.12.9999
(1) Für die vier Wahlkreise ist am Sitz der Landesregierung die Kreiswahlbehörde einzusetzen§ 11 NÖ LWKW seit 23.10.2019 weggefallen.

(2) Die Kreiswahlbehörde besteht aus dem für Agrarangelegenheiten zuständigen Mitglied der Landesregierung oder dem von ihm bestellten Stellvertreter als Vorsitzenden und Kreiswahlleiter und den acht Beisitzern der Landeswahlbehörde.

Stand vor dem 23.10.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 23.10.2019
(1) Für die vier Wahlkreise ist am Sitz der Landesregierung die Kreiswahlbehörde einzusetzen§ 11 NÖ LWKW seit 23.10.2019 weggefallen.

(2) Die Kreiswahlbehörde besteht aus dem für Agrarangelegenheiten zuständigen Mitglied der Landesregierung oder dem von ihm bestellten Stellvertreter als Vorsitzenden und Kreiswahlleiter und den acht Beisitzern der Landeswahlbehörde.

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