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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Kreiswahlbehörde besteht aus dem für Agrarangelegenheiten zuständigen Mitglied der Landesregierung oder dem von ihm bestellten Stellvertreter als Vorsitzenden und Kreiswahlleiter und den acht Beisitzern der Landeswahlbehörde.
(2) Die Kreiswahlbehörde besteht aus dem für Agrarangelegenheiten zuständigen Mitglied der Landesregierung oder dem von ihm bestellten Stellvertreter als Vorsitzenden und Kreiswahlleiter und den acht Beisitzern der Landeswahlbehörde.