§ 12 NÖ LWKW (weggefallen)

NÖ Landwirtschaftskammer Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.10.2019 bis 31.12.9999
(1) Für das Land Niederösterreich ist am Sitz der Landesregierung die Landeswahlbehörde einzusetzen§ 12 NÖ LWKW seit 23.10.2019 weggefallen.

(2) Die Landeswahlbehörde besteht aus dem Landeshauptmann oder einem von ihm entsandten Stellvertreter als Vorsitzendem und Landeswahlleiter sowie aus acht Beisitzern.

(3) Die Landeswahlbehörde hat, unbeschadet des ihr nach § 7 Abs. 1 zukommenden Wirkungskreises, die Oberaufsicht über alle anderen Wahlbehörden zu führen. Im Rahmen dieses Aufsichtsrechtes kann die Landeswahlbehörde insbesondere rechtswidrige Entscheidungen und Verfügungen der nachgeordneten Wahlbehörden aufheben oder abändern. Entscheidungen der Wahlbehörden im Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren gegen die Wählerverzeichnisse können von der Landeswahlbehörde nicht abgeändert werden.

(4) Die Landeswahlbehörde kann auch eine Überschreitung der in den §§ 13, 14, 16, 35, 40, 46, 70, 72, 75 Abs. 4, 78 und 79 festgesetzten Termine für zulässig erklären, wenn deren Einhaltung infolge von Störungen des Verkehrs oder aus sonstigen unabweislichen Gründen nicht möglich ist. Durch eine solche Verfügung dürfen jedoch die in anderen Bestimmungen dieses Gesetzes vorgesehenen Termine und Fristen nicht beeinträchtigt werden.

Stand vor dem 23.10.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 23.10.2019
(1) Für das Land Niederösterreich ist am Sitz der Landesregierung die Landeswahlbehörde einzusetzen§ 12 NÖ LWKW seit 23.10.2019 weggefallen.

(2) Die Landeswahlbehörde besteht aus dem Landeshauptmann oder einem von ihm entsandten Stellvertreter als Vorsitzendem und Landeswahlleiter sowie aus acht Beisitzern.

(3) Die Landeswahlbehörde hat, unbeschadet des ihr nach § 7 Abs. 1 zukommenden Wirkungskreises, die Oberaufsicht über alle anderen Wahlbehörden zu führen. Im Rahmen dieses Aufsichtsrechtes kann die Landeswahlbehörde insbesondere rechtswidrige Entscheidungen und Verfügungen der nachgeordneten Wahlbehörden aufheben oder abändern. Entscheidungen der Wahlbehörden im Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren gegen die Wählerverzeichnisse können von der Landeswahlbehörde nicht abgeändert werden.

(4) Die Landeswahlbehörde kann auch eine Überschreitung der in den §§ 13, 14, 16, 35, 40, 46, 70, 72, 75 Abs. 4, 78 und 79 festgesetzten Termine für zulässig erklären, wenn deren Einhaltung infolge von Störungen des Verkehrs oder aus sonstigen unabweislichen Gründen nicht möglich ist. Durch eine solche Verfügung dürfen jedoch die in anderen Bestimmungen dieses Gesetzes vorgesehenen Termine und Fristen nicht beeinträchtigt werden.

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