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(2) Die Anträge sind für die Bildung der Landeswahlbehörde an den Landeswahlleiter, für die Bildung der Bezirkswahlbehörden an den Kreiswahlleiter und für die Bildung der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden an den Bezirkswahlleiter zu richten.
(3) Verspätet einlangende Anträge sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, daß es sich um Wahlbehörden handelt, deren nachträgliche Bildung durch Änderungen in den Wahlsprengeln, in den Gemeindegebieten oder in den politischen Bezirken unabweislich geworden ist.
(4) Werden Anträge nicht oder nicht fristgerecht erstattet, hat die gemäß § 15 Abs. 1 und 2 zuständige Wahlbehörde die Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder von Amts wegen durchzuführen.
(5) Vor Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder können die Antragsteller ihre Anträge jederzeit ändern oder zurückziehen.
(2) Die Anträge sind für die Bildung der Landeswahlbehörde an den Landeswahlleiter, für die Bildung der Bezirkswahlbehörden an den Kreiswahlleiter und für die Bildung der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden an den Bezirkswahlleiter zu richten.
(3) Verspätet einlangende Anträge sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, daß es sich um Wahlbehörden handelt, deren nachträgliche Bildung durch Änderungen in den Wahlsprengeln, in den Gemeindegebieten oder in den politischen Bezirken unabweislich geworden ist.
(4) Werden Anträge nicht oder nicht fristgerecht erstattet, hat die gemäß § 15 Abs. 1 und 2 zuständige Wahlbehörde die Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder von Amts wegen durchzuführen.
(5) Vor Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder können die Antragsteller ihre Anträge jederzeit ändern oder zurückziehen.