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(2) Die Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder in die übrigen Wahlbehörden obliegt bei den Bezirkswahlbehörden dem Kreiswahlleiter und bei den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden dem Bezirkswahlleiter.
(3) Die Beisitzer und Ersatzmitglieder der Wahlbehörden sind nach der bei der letzten Wahl festgestellten Stimmenstärke der Parteien zu berufen, wobei für die Landes- und Kreiswahlbehörde sowie für die Bezirkswahlbehörden das Ergebnis der Wahl in die Landes-Landwirtschaftskammer und für die Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden das Ergebnis dieser Wahl im Bereich der jeweiligen Gemeinde maßgeblich ist. Haben danach zwei oder mehrere Parteien auf ein und denselben Beisitzer Anspruch, entscheidet zwischen ihnen das Los.
(4) Hat eine Partei gemäß Abs. 3 keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers, so ist sie, falls sie in der zuletzt gewählten Vollversammlung der Landes-Landwirtschaftskammer durch mindestens ein Mitglied vertreten ist, berechtigt, in jede Wahlbehörde höchstens zwei Vertreter als ihre Vertrauenspersonen zu entsenden. Das gleiche Recht steht hinsichtlich der Kreiswahlbehörde und der Landeswahlbehörde auch solchen Parteien zu, die in der zuletzt gewählten Vollversammlung der Landes-Landwirtschaftskammer nicht vertreten sind. Die Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen der Wahlbehörde einzuladen. Sie nehmen an den Verhandlungen ohne Stimmrecht teil. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 bis 9, § 14, § 15 Abs. 1, 2 und 5, § 16 Abs. 2 und § 19 Abs. 1, 2 und 3 erster Satz sinngemäß Anwendung.
(5) Die Namen der Mitglieder der Wahlbehörden sind ortsüblich kundzumachen.
(2) Die Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder in die übrigen Wahlbehörden obliegt bei den Bezirkswahlbehörden dem Kreiswahlleiter und bei den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden dem Bezirkswahlleiter.
(3) Die Beisitzer und Ersatzmitglieder der Wahlbehörden sind nach der bei der letzten Wahl festgestellten Stimmenstärke der Parteien zu berufen, wobei für die Landes- und Kreiswahlbehörde sowie für die Bezirkswahlbehörden das Ergebnis der Wahl in die Landes-Landwirtschaftskammer und für die Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden das Ergebnis dieser Wahl im Bereich der jeweiligen Gemeinde maßgeblich ist. Haben danach zwei oder mehrere Parteien auf ein und denselben Beisitzer Anspruch, entscheidet zwischen ihnen das Los.
(4) Hat eine Partei gemäß Abs. 3 keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers, so ist sie, falls sie in der zuletzt gewählten Vollversammlung der Landes-Landwirtschaftskammer durch mindestens ein Mitglied vertreten ist, berechtigt, in jede Wahlbehörde höchstens zwei Vertreter als ihre Vertrauenspersonen zu entsenden. Das gleiche Recht steht hinsichtlich der Kreiswahlbehörde und der Landeswahlbehörde auch solchen Parteien zu, die in der zuletzt gewählten Vollversammlung der Landes-Landwirtschaftskammer nicht vertreten sind. Die Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen der Wahlbehörde einzuladen. Sie nehmen an den Verhandlungen ohne Stimmrecht teil. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 bis 9, § 14, § 15 Abs. 1, 2 und 5, § 16 Abs. 2 und § 19 Abs. 1, 2 und 3 erster Satz sinngemäß Anwendung.
(5) Die Namen der Mitglieder der Wahlbehörden sind ortsüblich kundzumachen.