§ 16 NÖ LWKW (weggefallen)

NÖ Landwirtschaftskammer Wahlordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.10.2019 bis 31.12.9999
(1) Spätestens am einundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag haben die von ihren Vorsitzenden einzuberufenden Wahlbehörden ihre konstituierende Sitzung abzuhalten§ 16 NÖ LWKW seit 23.10.2019 weggefallen.

(2) In dieser Sitzung haben die Beisitzer und Ersatzmitglieder vor Antritt ihres Amtes in die Hand des Vorsitzenden das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Pflichten abzulegen. Gleiches gilt für Beisitzer und Ersatzmitglieder, die nach der konstituierenden Sitzung in die Wahlbehörde berufen werden.

(3) Wahlbehörden, deren Bildung erst nachträglich aus einem der im § 14 Abs. 3 genannten Gründe unabweislich geworden ist, können auch zu einem späteren Zeitpunkt zur konstituierenden Sitzung einberufen werden.

Stand vor dem 23.10.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 23.10.2019
(1) Spätestens am einundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag haben die von ihren Vorsitzenden einzuberufenden Wahlbehörden ihre konstituierende Sitzung abzuhalten§ 16 NÖ LWKW seit 23.10.2019 weggefallen.

(2) In dieser Sitzung haben die Beisitzer und Ersatzmitglieder vor Antritt ihres Amtes in die Hand des Vorsitzenden das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Pflichten abzulegen. Gleiches gilt für Beisitzer und Ersatzmitglieder, die nach der konstituierenden Sitzung in die Wahlbehörde berufen werden.

(3) Wahlbehörden, deren Bildung erst nachträglich aus einem der im § 14 Abs. 3 genannten Gründe unabweislich geworden ist, können auch zu einem späteren Zeitpunkt zur konstituierenden Sitzung einberufen werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten