§ 17 NÖ LWKW (weggefallen)

NÖ Landwirtschaftskammer Wahlordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.10.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Wahlbehörden sind beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und bei den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden zwei, bei den Bezirkswahlbehörden drei und bei der Kreis- und Landeswahlbehörde sechs Beisitzer anwesend sind§ 17 NÖ LWKW seit 23.10.2019 weggefallen. Abwesende Beisitzer können durch jeden von derselben wahlwerbenden Partei vorgeschlagenen Ersatzbeisitzer vertreten werden.

(2) Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzende stimmt nicht mit; bei Stimmengleichheit gilt die Anschauung als zum Beschluß erhoben, der er beitritt.

(3) Bei gleichzeitiger Anwesenheit des Vorsitzenden und seines Stellvertreters bzw. eines Beisitzers und des Ersatzbeisitzers werden bei der Beschlußfähigkeit und bei der Abstimmung der Stellvertreter des Vorsitzenden und die Ersatzbeisitzer nicht berücksichtigt.

Stand vor dem 23.10.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 23.10.2019
(1) Die Wahlbehörden sind beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und bei den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden zwei, bei den Bezirkswahlbehörden drei und bei der Kreis- und Landeswahlbehörde sechs Beisitzer anwesend sind§ 17 NÖ LWKW seit 23.10.2019 weggefallen. Abwesende Beisitzer können durch jeden von derselben wahlwerbenden Partei vorgeschlagenen Ersatzbeisitzer vertreten werden.

(2) Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzende stimmt nicht mit; bei Stimmengleichheit gilt die Anschauung als zum Beschluß erhoben, der er beitritt.

(3) Bei gleichzeitiger Anwesenheit des Vorsitzenden und seines Stellvertreters bzw. eines Beisitzers und des Ersatzbeisitzers werden bei der Beschlußfähigkeit und bei der Abstimmung der Stellvertreter des Vorsitzenden und die Ersatzbeisitzer nicht berücksichtigt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten