§ 18 NÖ LWKW (weggefallen)

NÖ Landwirtschaftskammer Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.10.2019 bis 31.12.9999
Wenn ungeachtet der ordnungsgemäßen Einberufung eine Wahlbehörde in nicht beschlußfähiger Anzahl zusammentritt oder während der Amtshandlung beschlußunfähig wird und die Dringlichkeit der Amtshandlung einen Aufschub nicht zuläßt, hat der Wahlleiter die Amtshandlung selbständig durchzuführen§ 18 NÖ LWKW seit 23.10.2019 weggefallen. In diesem Fall hat er nach Möglichkeit unter Berücksichtigung der Parteienverhältnisse Vertrauenspersonen heranzuziehen.

Stand vor dem 23.10.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 23.10.2019
Wenn ungeachtet der ordnungsgemäßen Einberufung eine Wahlbehörde in nicht beschlußfähiger Anzahl zusammentritt oder während der Amtshandlung beschlußunfähig wird und die Dringlichkeit der Amtshandlung einen Aufschub nicht zuläßt, hat der Wahlleiter die Amtshandlung selbständig durchzuführen§ 18 NÖ LWKW seit 23.10.2019 weggefallen. In diesem Fall hat er nach Möglichkeit unter Berücksichtigung der Parteienverhältnisse Vertrauenspersonen heranzuziehen.

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