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(2) Den Organen, welche Sprengelwahlleiter, ständige Vertreter oder für den Fall der vorübergehenden Verhinderung bestimmte Stellvertreter in den Wahlbehörden bestellen können, sowie den Parteien, die Anträge auf die Berufung von Beisitzern oder Ersatzmitgliedern erstattet haben, steht es jederzeit frei, die Berufenen aus der Wahlbehörde zurückzuziehen und durch neue ersetzen zu lassen.
(3) Hat eine Partei, auf deren Anträge Beisitzer und Ersatzmitglieder in die Landes- und Kreiswahlbehörde berufen wurden, in keinem Wahlkreis einen Wahlvorschlag eingebracht oder wurde von ihr in keinem Wahlkreis ein Wahlvorschlag veröffentlicht, so verlieren diese Beisitzer und Ersatzmitglieder ihre Ämter. Gleiches gilt sinngemäß wenn eine Partei, auf deren Anträge Beisitzer und Ersatzmitglieder in Bezirks-, Gemeinde- oder Sprengelwahlbehörden berufen wurden, keinen Bezirkswahlvorschlag eingebracht hat oder ihr Wahlvorschlag nicht veröffentlicht wurde. In diesem Falle sind die Beisitzer und Ersatzmitglieder nach den Vorschriften des § 15 Abs. 3 auf die wahlwerbenden Parteien, gleichgültig, ob sie bisher in der Wahlbehörde vertreten waren oder nicht aufzuteilen.
(4) Bei den Änderungen gemäß Abs. 1 bis 3 sind die Bestimmungen der §§ 14 Abs. 1, 2 und 5, 15 und 16 sinngemäß anzuwenden.
(2) Den Organen, welche Sprengelwahlleiter, ständige Vertreter oder für den Fall der vorübergehenden Verhinderung bestimmte Stellvertreter in den Wahlbehörden bestellen können, sowie den Parteien, die Anträge auf die Berufung von Beisitzern oder Ersatzmitgliedern erstattet haben, steht es jederzeit frei, die Berufenen aus der Wahlbehörde zurückzuziehen und durch neue ersetzen zu lassen.
(3) Hat eine Partei, auf deren Anträge Beisitzer und Ersatzmitglieder in die Landes- und Kreiswahlbehörde berufen wurden, in keinem Wahlkreis einen Wahlvorschlag eingebracht oder wurde von ihr in keinem Wahlkreis ein Wahlvorschlag veröffentlicht, so verlieren diese Beisitzer und Ersatzmitglieder ihre Ämter. Gleiches gilt sinngemäß wenn eine Partei, auf deren Anträge Beisitzer und Ersatzmitglieder in Bezirks-, Gemeinde- oder Sprengelwahlbehörden berufen wurden, keinen Bezirkswahlvorschlag eingebracht hat oder ihr Wahlvorschlag nicht veröffentlicht wurde. In diesem Falle sind die Beisitzer und Ersatzmitglieder nach den Vorschriften des § 15 Abs. 3 auf die wahlwerbenden Parteien, gleichgültig, ob sie bisher in der Wahlbehörde vertreten waren oder nicht aufzuteilen.
(4) Bei den Änderungen gemäß Abs. 1 bis 3 sind die Bestimmungen der §§ 14 Abs. 1, 2 und 5, 15 und 16 sinngemäß anzuwenden.