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(2) Eine Person darf in die Landes-Wählerevidenz nur einmal eingetragen sein. Aus der Landes-Wählerevidenz sind unverzüglich jene Personen zu streichen, bei denen die Voraussetzungen für die EintragungLBVG seit 21.03.2019 weggefallen sind.
(3) In die Landes-Wählerevidenz sind jedenfalls jene Personen einzutragen, die in dieser Gemeinde in der Bundeswählerevidenz eingetragen sind. Dies gilt jedoch nicht für die im Ausland lebenden österreichischen Staatsbürger, die gemäß § 2 Abs. 3 und § 2a des Wählerevidenzgesetzes 1973 in der Bundeswählerevidenz eingetragen sind.
(4) Liegt ein Hauptwohnsitz in Niederösterreich nicht vor, hat die Person an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes zur Beurteilung des ordentlichen Wohnsitzes mitzuwirken. Dafür ist von der Person für die Eintragung in die Landes-Wählerevidenz ein Wählerevidenzblatt (Anlage 1) wahrheitsgetreu auszufüllen und der Gemeinde binnen 2 Wochen zu übermitteln. Als Anschrift im Ermittlungsverfahren gilt die Adresse des ordentlichen Wohnsitzes, es sei denn, die einzutragende Person hat eine andere Anschrift bekanntgegeben.
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(5) Im Fall der Aufnahme oder der Streichung einer Person, sowie einer Änderung der Eintragung ist, abgesehen vom Fall der Streichung wegen Todesfalles, der Betroffene von der Gemeinde zu verständigen. Der Betroffene hat die Möglichkeit einen Berichtigungsantrag auf Aufnahme in oder Streichung aus der Landes-Wählerevidenz gemäß §§ 6 ff einzubringen. Hat der Betroffene noch in einer weiteren niederösterreichischen Gemeinde einen ordentlichen Wohnsitz, so ist auch diese Gemeinde zu benachrichtigen.
(6) Die Landes-Wählerevidenz dient als Grundlage zur Erstellung der Wählerverzeichnisse bei Landtagswahlen sowie als Verzeichnis der Landesbürger, die zur Ausübung der im III. Abschnitt der NÖ Landesverfassung 1979 genannten Initiativ- und Einspruchsrechte berechtigt sind.
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(2) Eine Person darf in die Landes-Wählerevidenz nur einmal eingetragen sein. Aus der Landes-Wählerevidenz sind unverzüglich jene Personen zu streichen, bei denen die Voraussetzungen für die EintragungLBVG seit 21.03.2019 weggefallen sind.
(3) In die Landes-Wählerevidenz sind jedenfalls jene Personen einzutragen, die in dieser Gemeinde in der Bundeswählerevidenz eingetragen sind. Dies gilt jedoch nicht für die im Ausland lebenden österreichischen Staatsbürger, die gemäß § 2 Abs. 3 und § 2a des Wählerevidenzgesetzes 1973 in der Bundeswählerevidenz eingetragen sind.
(4) Liegt ein Hauptwohnsitz in Niederösterreich nicht vor, hat die Person an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes zur Beurteilung des ordentlichen Wohnsitzes mitzuwirken. Dafür ist von der Person für die Eintragung in die Landes-Wählerevidenz ein Wählerevidenzblatt (Anlage 1) wahrheitsgetreu auszufüllen und der Gemeinde binnen 2 Wochen zu übermitteln. Als Anschrift im Ermittlungsverfahren gilt die Adresse des ordentlichen Wohnsitzes, es sei denn, die einzutragende Person hat eine andere Anschrift bekanntgegeben.
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(5) Im Fall der Aufnahme oder der Streichung einer Person, sowie einer Änderung der Eintragung ist, abgesehen vom Fall der Streichung wegen Todesfalles, der Betroffene von der Gemeinde zu verständigen. Der Betroffene hat die Möglichkeit einen Berichtigungsantrag auf Aufnahme in oder Streichung aus der Landes-Wählerevidenz gemäß §§ 6 ff einzubringen. Hat der Betroffene noch in einer weiteren niederösterreichischen Gemeinde einen ordentlichen Wohnsitz, so ist auch diese Gemeinde zu benachrichtigen.
(6) Die Landes-Wählerevidenz dient als Grundlage zur Erstellung der Wählerverzeichnisse bei Landtagswahlen sowie als Verzeichnis der Landesbürger, die zur Ausübung der im III. Abschnitt der NÖ Landesverfassung 1979 genannten Initiativ- und Einspruchsrechte berechtigt sind.