§ 21 NÖ LWKW (weggefallen)

NÖ Landwirtschaftskammer Wahlordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.10.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Wahlberechtigten sind in das Wählerverzeichnis jener Wahlsprengel einzutragen, in denen sie am Stichtag ihren Hauptwohnsitz oder Sitz ihres Betriebes hatten§ 21 NÖ LWKW seit 23.10.2019 weggefallen. Sie dürfen nur in einer Gemeinde das Wahlrecht ausüben.

(2) Wahlberechtigte, die ihren Hauptwohnsitz oder Sitz ihres Betriebes nicht in Niederösterreich haben, sind in das Wählerverzeichnis jenes Wahlsprengels aufzunehmen, in welchem der die Kammerzugehörigkeit begründende Betrieb gelegen ist oder die die Kammerzugehörigkeit begründenden land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke gelegen sind oder die die Kammerzugehörigkeit begründende Tätigkeit ausgeübt wird. Gibt es diesbezüglich in mehreren Wahlsprengeln Anknüpfungspunkte, so ist jener Wahlsprengel maßgeblich, wo der Betrieb oder die land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke überwiegend gelegen sind oder die Tätigkeit überwiegend ausgeübt wird.

Stand vor dem 23.10.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 23.10.2019
(1) Die Wahlberechtigten sind in das Wählerverzeichnis jener Wahlsprengel einzutragen, in denen sie am Stichtag ihren Hauptwohnsitz oder Sitz ihres Betriebes hatten§ 21 NÖ LWKW seit 23.10.2019 weggefallen. Sie dürfen nur in einer Gemeinde das Wahlrecht ausüben.

(2) Wahlberechtigte, die ihren Hauptwohnsitz oder Sitz ihres Betriebes nicht in Niederösterreich haben, sind in das Wählerverzeichnis jenes Wahlsprengels aufzunehmen, in welchem der die Kammerzugehörigkeit begründende Betrieb gelegen ist oder die die Kammerzugehörigkeit begründenden land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke gelegen sind oder die die Kammerzugehörigkeit begründende Tätigkeit ausgeübt wird. Gibt es diesbezüglich in mehreren Wahlsprengeln Anknüpfungspunkte, so ist jener Wahlsprengel maßgeblich, wo der Betrieb oder die land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke überwiegend gelegen sind oder die Tätigkeit überwiegend ausgeübt wird.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten