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(1a) Liegt keine Eintragung in die Landes-Wählerevidenz oder Gemeinde-Wählerevidenz der Gemeinde vor, hat die Person an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes zur Beurteilung des ordentlichen Wohnsitzes mitzuwirken. Dafür ist von der Person für die Eintragung in die Gemeinde-Wählerevidenz ein Wählerevidenzblatt (Anlage 1) wahrheitsgetreu auszufüllen und der Gemeinde binnen 2 Wochen zu übermitteln. Als Anschrift im Ermittlungsverfahren gilt die Adresse des ordentlichen Wohnsitzes, es sei denn, die einzutragende Person hat eine andere Anschrift bekanntgegeben.
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(2) Aus der Gemeinde-Wählerevidenz sind unverzüglich jene Personen zu streichen, bei denen die Voraussetzungen für die EintragungLBVG seit 21.03.2019 weggefallen sind.
(3) Die Eintragung einer Person der Landes-Wählerevidenz oder der Gemeinde-Wählerevidenz einer anderen Gemeinde schließt die Aufnahme in die Gemeinde-Wählerevidenz nicht aus.
(4) Im Fall der Aufnahme oder der Streichung einer Person, sowie einer Änderung der Eintragung ist, abgesehen vom Fall der Streichung wegen Todesfalles, der Betroffene von der Gemeinde zu verständigen. Der Betroffene hat die Möglichkeit einen Berichtigungsantrag auf Aufnahme in oder Streichung aus der Gemeinde-Wählerevidenz gemäß §§ 6 ff einzubringen.
(5) Die Gemeinde-Wählerevidenz hinsichtlich der gemäß Abs. 1 aufgenommenen österreichischen Staatsbürger dient im Zusammenhang mit der in der Gemeinde geführten Landes-Wählerevidenz als Verzeichnis der zu einer Initiative nach Art. 46 der NÖ Landesverfassung 1979 berechtigten Landesbürger.
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(1a) Liegt keine Eintragung in die Landes-Wählerevidenz oder Gemeinde-Wählerevidenz der Gemeinde vor, hat die Person an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes zur Beurteilung des ordentlichen Wohnsitzes mitzuwirken. Dafür ist von der Person für die Eintragung in die Gemeinde-Wählerevidenz ein Wählerevidenzblatt (Anlage 1) wahrheitsgetreu auszufüllen und der Gemeinde binnen 2 Wochen zu übermitteln. Als Anschrift im Ermittlungsverfahren gilt die Adresse des ordentlichen Wohnsitzes, es sei denn, die einzutragende Person hat eine andere Anschrift bekanntgegeben.
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(2) Aus der Gemeinde-Wählerevidenz sind unverzüglich jene Personen zu streichen, bei denen die Voraussetzungen für die EintragungLBVG seit 21.03.2019 weggefallen sind.
(3) Die Eintragung einer Person der Landes-Wählerevidenz oder der Gemeinde-Wählerevidenz einer anderen Gemeinde schließt die Aufnahme in die Gemeinde-Wählerevidenz nicht aus.
(4) Im Fall der Aufnahme oder der Streichung einer Person, sowie einer Änderung der Eintragung ist, abgesehen vom Fall der Streichung wegen Todesfalles, der Betroffene von der Gemeinde zu verständigen. Der Betroffene hat die Möglichkeit einen Berichtigungsantrag auf Aufnahme in oder Streichung aus der Gemeinde-Wählerevidenz gemäß §§ 6 ff einzubringen.
(5) Die Gemeinde-Wählerevidenz hinsichtlich der gemäß Abs. 1 aufgenommenen österreichischen Staatsbürger dient im Zusammenhang mit der in der Gemeinde geführten Landes-Wählerevidenz als Verzeichnis der zu einer Initiative nach Art. 46 der NÖ Landesverfassung 1979 berechtigten Landesbürger.