§ 3 NÖ LBVG (weggefallen)

NÖ Landesbürgerevidenzengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.03.2019 bis 31.12.9999
(1) In die Gemeinde-Wählerevidenz einer Gemeinde sind auf Grund der im Meldezettel (§ 9 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992§ 3 NÖ in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2016) enthaltenen Angaben alle Frauen und Männer einzutragen, die

a)

die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,

b)

vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben,

c)

vom Wahlrecht zum Gemeinderat nicht ausgeschlossen sind und

d)

in der Gemeinde gemäß § 18 der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 0350, ihren ordentlichen Wohnsitz haben.

Die Eintragung hat, obwohl die genannten Voraussetzungen vorliegen, zu unterbleiben, wenn eine Person in dieser Gemeinde in die Landes-Wählerevidenz einzutragen ist.

(1a) Liegt keine Eintragung in die Landes-Wählerevidenz oder Gemeinde-Wählerevidenz der Gemeinde vor, hat die Person an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes zur Beurteilung des ordentlichen Wohnsitzes mitzuwirken. Dafür ist von der Person für die Eintragung in die Gemeinde-Wählerevidenz ein Wählerevidenzblatt (Anlage 1) wahrheitsgetreu auszufüllen und der Gemeinde binnen 2 Wochen zu übermitteln. Als Anschrift im Ermittlungsverfahren gilt die Adresse des ordentlichen Wohnsitzes, es sei denn, die einzutragende Person hat eine andere Anschrift bekanntgegeben.

a)

Liegen die Voraussetzungen zur Eintragung vor, ist die Person in die Gemeinde-Wählerevidenz einzutragen.

b)

Ist eine Person bereits in die Gemeinde-Wählerevidenz einer Gemeinde eingetragen und begehrt sie eine weitere Eintragung in dieser Gemeinde, bleibt die bestehende Eintragung in der Gemeinde-Wählerevidenz aufrecht, es sei denn, die Person entscheidet sich bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Eintragung innerhalb von 2 Wochen durch die Abgabe der ausgefüllten und persönlich unterfertigten Anlage 1 für die nunmehr begehrte Eintragung in die Gemeinde-Wählerevidenz dieser Gemeinde..

(2) Aus der Gemeinde-Wählerevidenz sind unverzüglich jene Personen zu streichen, bei denen die Voraussetzungen für die EintragungLBVG seit 21.03.2019 weggefallen sind.

(3) Die Eintragung einer Person der Landes-Wählerevidenz oder der Gemeinde-Wählerevidenz einer anderen Gemeinde schließt die Aufnahme in die Gemeinde-Wählerevidenz nicht aus.

(4) Im Fall der Aufnahme oder der Streichung einer Person, sowie einer Änderung der Eintragung ist, abgesehen vom Fall der Streichung wegen Todesfalles, der Betroffene von der Gemeinde zu verständigen. Der Betroffene hat die Möglichkeit einen Berichtigungsantrag auf Aufnahme in oder Streichung aus der Gemeinde-Wählerevidenz gemäß §§ 6 ff einzubringen.

(5) Die Gemeinde-Wählerevidenz hinsichtlich der gemäß Abs. 1 aufgenommenen österreichischen Staatsbürger dient im Zusammenhang mit der in der Gemeinde geführten Landes-Wählerevidenz als Verzeichnis der zu einer Initiative nach Art. 46 der NÖ Landesverfassung 1979 berechtigten Landesbürger.

Stand vor dem 21.03.2019

In Kraft vom 01.07.2017 bis 21.03.2019
(1) In die Gemeinde-Wählerevidenz einer Gemeinde sind auf Grund der im Meldezettel (§ 9 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992§ 3 NÖ in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2016) enthaltenen Angaben alle Frauen und Männer einzutragen, die

a)

die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,

b)

vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben,

c)

vom Wahlrecht zum Gemeinderat nicht ausgeschlossen sind und

d)

in der Gemeinde gemäß § 18 der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 0350, ihren ordentlichen Wohnsitz haben.

Die Eintragung hat, obwohl die genannten Voraussetzungen vorliegen, zu unterbleiben, wenn eine Person in dieser Gemeinde in die Landes-Wählerevidenz einzutragen ist.

(1a) Liegt keine Eintragung in die Landes-Wählerevidenz oder Gemeinde-Wählerevidenz der Gemeinde vor, hat die Person an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes zur Beurteilung des ordentlichen Wohnsitzes mitzuwirken. Dafür ist von der Person für die Eintragung in die Gemeinde-Wählerevidenz ein Wählerevidenzblatt (Anlage 1) wahrheitsgetreu auszufüllen und der Gemeinde binnen 2 Wochen zu übermitteln. Als Anschrift im Ermittlungsverfahren gilt die Adresse des ordentlichen Wohnsitzes, es sei denn, die einzutragende Person hat eine andere Anschrift bekanntgegeben.

a)

Liegen die Voraussetzungen zur Eintragung vor, ist die Person in die Gemeinde-Wählerevidenz einzutragen.

b)

Ist eine Person bereits in die Gemeinde-Wählerevidenz einer Gemeinde eingetragen und begehrt sie eine weitere Eintragung in dieser Gemeinde, bleibt die bestehende Eintragung in der Gemeinde-Wählerevidenz aufrecht, es sei denn, die Person entscheidet sich bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Eintragung innerhalb von 2 Wochen durch die Abgabe der ausgefüllten und persönlich unterfertigten Anlage 1 für die nunmehr begehrte Eintragung in die Gemeinde-Wählerevidenz dieser Gemeinde..

(2) Aus der Gemeinde-Wählerevidenz sind unverzüglich jene Personen zu streichen, bei denen die Voraussetzungen für die EintragungLBVG seit 21.03.2019 weggefallen sind.

(3) Die Eintragung einer Person der Landes-Wählerevidenz oder der Gemeinde-Wählerevidenz einer anderen Gemeinde schließt die Aufnahme in die Gemeinde-Wählerevidenz nicht aus.

(4) Im Fall der Aufnahme oder der Streichung einer Person, sowie einer Änderung der Eintragung ist, abgesehen vom Fall der Streichung wegen Todesfalles, der Betroffene von der Gemeinde zu verständigen. Der Betroffene hat die Möglichkeit einen Berichtigungsantrag auf Aufnahme in oder Streichung aus der Gemeinde-Wählerevidenz gemäß §§ 6 ff einzubringen.

(5) Die Gemeinde-Wählerevidenz hinsichtlich der gemäß Abs. 1 aufgenommenen österreichischen Staatsbürger dient im Zusammenhang mit der in der Gemeinde geführten Landes-Wählerevidenz als Verzeichnis der zu einer Initiative nach Art. 46 der NÖ Landesverfassung 1979 berechtigten Landesbürger.

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