§ 22 NÖ LWKW (weggefallen)

NÖ Landwirtschaftskammer Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.10.2019 bis 31.12.9999
(1) Am einundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag ist das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch fünf aufeinander folgende Werktage zur öffentlichen Einsicht aufzulegen§ 22 NÖ LWKW seit 23.10.2019 weggefallen. Für die Einsichtnahme sind an jedem Tag mindestens vier Stunden zu bestimmen.

(2) Die Auflegung des Wählerverzeichnisses hat der Bürgermeister vor Beginn der Einsichtsfrist ortsüblich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel öffentlich kundzumachen. Die Kundmachung hat auch die Einsichtsfrist, die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt, sowie die Bestimmungen des Abs. 3 und des § 23 zu enthalten.

(3) Innerhalb der Einsichtsfrist kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen und davon Abschriften oder Vervielfältigungen herstellen.

(4) Vom ersten Tag der Auflegung an dürfen Änderungen im Wählerverzeichnis nur mehr auf Grund des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens (§§ 23 ff) vorgenommen werden. Ausgenommen hievon ist die Aufhebung von Formgebrechen, wie zum Beispiel Schreibfehler und dergleichen.

(5) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.

Stand vor dem 23.10.2019

In Kraft vom 25.05.2018 bis 23.10.2019
(1) Am einundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag ist das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch fünf aufeinander folgende Werktage zur öffentlichen Einsicht aufzulegen§ 22 NÖ LWKW seit 23.10.2019 weggefallen. Für die Einsichtnahme sind an jedem Tag mindestens vier Stunden zu bestimmen.

(2) Die Auflegung des Wählerverzeichnisses hat der Bürgermeister vor Beginn der Einsichtsfrist ortsüblich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel öffentlich kundzumachen. Die Kundmachung hat auch die Einsichtsfrist, die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt, sowie die Bestimmungen des Abs. 3 und des § 23 zu enthalten.

(3) Innerhalb der Einsichtsfrist kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen und davon Abschriften oder Vervielfältigungen herstellen.

(4) Vom ersten Tag der Auflegung an dürfen Änderungen im Wählerverzeichnis nur mehr auf Grund des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens (§§ 23 ff) vorgenommen werden. Ausgenommen hievon ist die Aufhebung von Formgebrechen, wie zum Beispiel Schreibfehler und dergleichen.

(5) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.

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