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(2) Die Möglichkeit der Einsichtnahme gemäß § 5 muß jedenfalls gewährleistet sein.
(3) Die Landesbürgerevidenzen sind laufend aktuell zu halten und jedenfalls im Kalenderjahr vor der nächsten Landtagswahl die Landes-Wählerevidenz oder vor allgemeinen Gemeinderatswahlen bzw. Gemeinderatswahlen nach § 60 Abs. 1 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 die Gemeinde-Wählerevidenz zu überprüfen.
(4) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Landesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.
(2) Die Möglichkeit der Einsichtnahme gemäß § 5 muß jedenfalls gewährleistet sein.
(3) Die Landesbürgerevidenzen sind laufend aktuell zu halten und jedenfalls im Kalenderjahr vor der nächsten Landtagswahl die Landes-Wählerevidenz oder vor allgemeinen Gemeinderatswahlen bzw. Gemeinderatswahlen nach § 60 Abs. 1 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 die Gemeinde-Wählerevidenz zu überprüfen.
(4) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Landesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.