§ 4 NÖ LBVG (weggefallen)

NÖ Landesbürgerevidenzengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.03.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Landesbürgerevidenzen sind unter Verwendung des Zentralen Wählerregisters – ZeWaeR (§ 4 Abs. 1 Wählerevidenzgesetz 2018, BGBl. I Nr. 106/2016§ 4 NÖ in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2016) zu führenLBVG seit 21.03.2019 weggefallen. Die Datensätze haben für jeden Wahl- und Stimmberechtigten die für die Durchführung von Landtagswahlen, Gemeinderatswahlen, Initiativen aufgrund des NÖ Initiativ-, Einspruchs- und Volksbefragungsgesetzes (NÖ IEVG), Initiativanträge gemäß § 16 NÖ Gemeindeordnung 1973 und Volksbefragungen gemäß §§ 63 ff NÖ Gemeindeordnung 1973 erforderlichen Angaben, das sind Familiennamen, Vornamen, akademische Grade, Geschlecht, Geburtsdatum, außerdem die Wohnadresse sowie das entsprechende bereichsspezifische Personenkennzeichen (§§ 9 ff des E Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2017), zu enthalten. Für die Niederösterreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland (§ 2a) ist nach Möglichkeit die sich aus der für die Eintragung maßgebend gewesenen Lebensbeziehungen ergebende Adresse ebenfalls zu erfassen. Bei im Ausland lebenden Wahlberechtigten ist nach Möglichkeit auch die E-Mail-Adresse zu erfassen.

(2) Die Möglichkeit der Einsichtnahme gemäß § 5 muß jedenfalls gewährleistet sein.

(3) Die Landesbürgerevidenzen sind laufend aktuell zu halten und jedenfalls im Kalenderjahr vor der nächsten Landtagswahl die Landes-Wählerevidenz oder vor allgemeinen Gemeinderatswahlen bzw. Gemeinderatswahlen nach § 60 Abs. 1 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 die Gemeinde-Wählerevidenz zu überprüfen.

(4) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Landesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.

Stand vor dem 21.03.2019

In Kraft vom 25.05.2018 bis 21.03.2019
(1) Die Landesbürgerevidenzen sind unter Verwendung des Zentralen Wählerregisters – ZeWaeR (§ 4 Abs. 1 Wählerevidenzgesetz 2018, BGBl. I Nr. 106/2016§ 4 NÖ in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2016) zu führenLBVG seit 21.03.2019 weggefallen. Die Datensätze haben für jeden Wahl- und Stimmberechtigten die für die Durchführung von Landtagswahlen, Gemeinderatswahlen, Initiativen aufgrund des NÖ Initiativ-, Einspruchs- und Volksbefragungsgesetzes (NÖ IEVG), Initiativanträge gemäß § 16 NÖ Gemeindeordnung 1973 und Volksbefragungen gemäß §§ 63 ff NÖ Gemeindeordnung 1973 erforderlichen Angaben, das sind Familiennamen, Vornamen, akademische Grade, Geschlecht, Geburtsdatum, außerdem die Wohnadresse sowie das entsprechende bereichsspezifische Personenkennzeichen (§§ 9 ff des E Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2017), zu enthalten. Für die Niederösterreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland (§ 2a) ist nach Möglichkeit die sich aus der für die Eintragung maßgebend gewesenen Lebensbeziehungen ergebende Adresse ebenfalls zu erfassen. Bei im Ausland lebenden Wahlberechtigten ist nach Möglichkeit auch die E-Mail-Adresse zu erfassen.

(2) Die Möglichkeit der Einsichtnahme gemäß § 5 muß jedenfalls gewährleistet sein.

(3) Die Landesbürgerevidenzen sind laufend aktuell zu halten und jedenfalls im Kalenderjahr vor der nächsten Landtagswahl die Landes-Wählerevidenz oder vor allgemeinen Gemeinderatswahlen bzw. Gemeinderatswahlen nach § 60 Abs. 1 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 die Gemeinde-Wählerevidenz zu überprüfen.

(4) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Landesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.

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