§ 7 NÖ LBVG (weggefallen)

NÖ Landesbürgerevidenzengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.03.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Gemeinde hat die Personen, gegen deren Aufnahme in die Landesbürgerevidenzen ein Berichtungsantrag eingebracht wurde, hievon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe binnen 2 Wochen nach Einlangen des Berichtigungsantrages zu verständigen§ 7 NÖ LBVG seit 21.03.2019 weggefallen. Den Betroffenen steht es frei, binnen 2 Wochen nach Zustellung der Verständigung schriftlich, mündlich aber auch telegrafisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise Einwendungen bei der zur Entscheidung über den Berichtigungsantrag berufenen Behörde vorzubringen.

(2) Die Namen der Antragsteller unterliegen dem Amtsgeheimnis. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.

Stand vor dem 21.03.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 21.03.2019
(1) Die Gemeinde hat die Personen, gegen deren Aufnahme in die Landesbürgerevidenzen ein Berichtungsantrag eingebracht wurde, hievon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe binnen 2 Wochen nach Einlangen des Berichtigungsantrages zu verständigen§ 7 NÖ LBVG seit 21.03.2019 weggefallen. Den Betroffenen steht es frei, binnen 2 Wochen nach Zustellung der Verständigung schriftlich, mündlich aber auch telegrafisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise Einwendungen bei der zur Entscheidung über den Berichtigungsantrag berufenen Behörde vorzubringen.

(2) Die Namen der Antragsteller unterliegen dem Amtsgeheimnis. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.

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