§ 25 NÖ LWKW (weggefallen)

NÖ Landwirtschaftskammer Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.10.2019 bis 31.12.9999
(1) Über den Berichtigungsantrag hat binnen acht Tagen nach Ablauf der Frist gemäß § 23 Abs. 1 die Gemeindewahlbehörde zu entscheiden. §§ 7 und 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl.Nr. 51/1991§ 25 NÖ in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, finden AnwendungLWKW seit 23.10.2019 weggefallen.

(2) Die Gemeindewahlbehörde hat die Entscheidung dem Antragsteller sowie dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Stand vor dem 23.10.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 23.10.2019
(1) Über den Berichtigungsantrag hat binnen acht Tagen nach Ablauf der Frist gemäß § 23 Abs. 1 die Gemeindewahlbehörde zu entscheiden. §§ 7 und 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl.Nr. 51/1991§ 25 NÖ in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, finden AnwendungLWKW seit 23.10.2019 weggefallen.

(2) Die Gemeindewahlbehörde hat die Entscheidung dem Antragsteller sowie dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

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