§ 11 NÖ LBVG (weggefallen)

NÖ Landesbürgerevidenzengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.03.2019 bis 31.12.9999
Wer wissentlich falsche Angaben im Zusammenhang mit Verfahren gemäß §§ 2§ 11 NÖ, 2a, 3, 6 oder 8 oder bei einer Überprüfung der Wählerevidenz gemäß § 13 tätigt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 720,--, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitstrafe bis zu einer Woche, zu bestrafen LBVG seit 21.03.2019 weggefallen.

Stand vor dem 21.03.2019

In Kraft vom 01.07.2017 bis 21.03.2019
Wer wissentlich falsche Angaben im Zusammenhang mit Verfahren gemäß §§ 2§ 11 NÖ, 2a, 3, 6 oder 8 oder bei einer Überprüfung der Wählerevidenz gemäß § 13 tätigt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 720,--, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitstrafe bis zu einer Woche, zu bestrafen LBVG seit 21.03.2019 weggefallen.

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