§ 13 NÖ LBVG (weggefallen)

NÖ Landesbürgerevidenzengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.03.2019 bis 31.12.9999
(1) Die §§ 1, 2, 2a, 3 Abs. 1, 1a und 4, 6 Abs. 1 und 3, 8 Abs. 2 und 5, 10 und 11 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 55/2017§ 13 NÖ treten am 1LBVG seit 21.03.2019 weggefallen. Juli 2017 in Kraft. Bei Personen, die am 1. Juli 2017 bereits in der Landes- und/oder Gemeinde-Wählerevidenz eingetragen sind, hat die Gemeinde die Voraussetzungen der Eintragung in die Landes- und Gemeinde-Wählerevidenz im Sinne des § 2 Abs. 4 und § 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 55/2017 bis 30. September 2017 zu prüfen und allfällig zu berichtigen, wobei dafür das Wählerevidenzblatt (Anlage 1) verwendet werden muss. Vorarbeiten können vor dem 1. Juli 2017 durch die Gemeinden vorgenommen werden. Als Anschrift der eingetragenen Personen kann die Adresse des ordentlichen Wohnsitzes oder des Hauptwohnsitzes bzw. eines weiteren Wohnsitzes herangezogen werden. §§ 2, 2a, 3 Abs. 1, 1a und 4, 6 Abs. 1 und 3, 8 Abs. 2 und 5, 10 und 11 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. 0050-7 sind auf Wahlen zu allgemeinen Vertretungskörpern im Land Niederösterreich, wenn der Stichtag dieser Wahlen vor dem 1. Oktober 2017 liegt, auf Initiativ- und Einspruchsrechte gemäß Artikel 26 bis 28 und 46 NÖ LV 1979 und Volksbefragungen gemäß Artikel 47a NÖ LV 1979 sowie auf Initiativen und Volksbefragungen gemäß den §§16 bis16b und 63 bis 66 NÖ Gemeindeordnung 1973 bis zum 1. Oktober 2017 anzuwenden. Bei Gemeinden, in denen im Jahr 2017 eine Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper stattfindet und der Stichtag vor dem 1. Oktober 2017 liegt, hat die Berichtigung der Landes- und/oder Gemeinde-Wählerevidenz bis spätestens 4 Wochen nach der Konstituierung des allgemeinen Vertretungskörpers zu erfolgen. §§ 4 und 5 treten am 30. April 2018 in Kraft.

(2) Am 2. Mai 2018 haben die Gemeinden die Daten ihrer Landesbürgerevidenzen mit dem Stand 30. April 2018 in das ZeWaeR zu übertragen und dort weiter zu führen. Die Gemeinden haben die personenbezogenen Daten der lokal gespeicherten Landesbürgerevidenzen spätestens am 2. August 2018 zu löschen.

(3) § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 2, 4 und 5, § 10 und § 13 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.

Stand vor dem 21.03.2019

In Kraft vom 25.05.2018 bis 21.03.2019
(1) Die §§ 1, 2, 2a, 3 Abs. 1, 1a und 4, 6 Abs. 1 und 3, 8 Abs. 2 und 5, 10 und 11 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 55/2017§ 13 NÖ treten am 1LBVG seit 21.03.2019 weggefallen. Juli 2017 in Kraft. Bei Personen, die am 1. Juli 2017 bereits in der Landes- und/oder Gemeinde-Wählerevidenz eingetragen sind, hat die Gemeinde die Voraussetzungen der Eintragung in die Landes- und Gemeinde-Wählerevidenz im Sinne des § 2 Abs. 4 und § 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 55/2017 bis 30. September 2017 zu prüfen und allfällig zu berichtigen, wobei dafür das Wählerevidenzblatt (Anlage 1) verwendet werden muss. Vorarbeiten können vor dem 1. Juli 2017 durch die Gemeinden vorgenommen werden. Als Anschrift der eingetragenen Personen kann die Adresse des ordentlichen Wohnsitzes oder des Hauptwohnsitzes bzw. eines weiteren Wohnsitzes herangezogen werden. §§ 2, 2a, 3 Abs. 1, 1a und 4, 6 Abs. 1 und 3, 8 Abs. 2 und 5, 10 und 11 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. 0050-7 sind auf Wahlen zu allgemeinen Vertretungskörpern im Land Niederösterreich, wenn der Stichtag dieser Wahlen vor dem 1. Oktober 2017 liegt, auf Initiativ- und Einspruchsrechte gemäß Artikel 26 bis 28 und 46 NÖ LV 1979 und Volksbefragungen gemäß Artikel 47a NÖ LV 1979 sowie auf Initiativen und Volksbefragungen gemäß den §§16 bis16b und 63 bis 66 NÖ Gemeindeordnung 1973 bis zum 1. Oktober 2017 anzuwenden. Bei Gemeinden, in denen im Jahr 2017 eine Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper stattfindet und der Stichtag vor dem 1. Oktober 2017 liegt, hat die Berichtigung der Landes- und/oder Gemeinde-Wählerevidenz bis spätestens 4 Wochen nach der Konstituierung des allgemeinen Vertretungskörpers zu erfolgen. §§ 4 und 5 treten am 30. April 2018 in Kraft.

(2) Am 2. Mai 2018 haben die Gemeinden die Daten ihrer Landesbürgerevidenzen mit dem Stand 30. April 2018 in das ZeWaeR zu übertragen und dort weiter zu führen. Die Gemeinden haben die personenbezogenen Daten der lokal gespeicherten Landesbürgerevidenzen spätestens am 2. August 2018 zu löschen.

(3) § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 2, 4 und 5, § 10 und § 13 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.

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