Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Am 2. Mai 2018 haben die Gemeinden die Daten ihrer Landesbürgerevidenzen mit dem Stand 30. April 2018 in das ZeWaeR zu übertragen und dort weiter zu führen. Die Gemeinden haben die personenbezogenen Daten der lokal gespeicherten Landesbürgerevidenzen spätestens am 2. August 2018 zu löschen.
(3) § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 2, 4 und 5, § 10 und § 13 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.
(2) Am 2. Mai 2018 haben die Gemeinden die Daten ihrer Landesbürgerevidenzen mit dem Stand 30. April 2018 in das ZeWaeR zu übertragen und dort weiter zu führen. Die Gemeinden haben die personenbezogenen Daten der lokal gespeicherten Landesbürgerevidenzen spätestens am 2. August 2018 zu löschen.
(3) § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 2, 4 und 5, § 10 und § 13 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.