§ 26 NÖ LWKW (weggefallen)

NÖ Landwirtschaftskammer Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.10.2019 bis 31.12.9999
Erfordert die Entscheidung über einen Berichtigungsantrag eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so hat der Bürgermeister unverzüglich die Richtigstellung des Wählerverzeichnisses unter Anführung der Entscheidungsdaten durchzuführen§ 26 NÖ LWKW seit 23.10.2019 weggefallen. Handelt es sich hiebei um die Aufnahme einer vorher im Wählerverzeichnis nicht verzeichneten Person, so ist der Familien- und Vorname des Wahlberechtigten, sein Geburtsjahr, seine Adresse deutlich lesbar in das Wählerverzeichnis am Schlusse des Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen. An jener Stelle des Wählerverzeichnisses, an der sie ursprünglich einzutragen gewesen wäre, ist auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen.

Stand vor dem 23.10.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 23.10.2019
Erfordert die Entscheidung über einen Berichtigungsantrag eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so hat der Bürgermeister unverzüglich die Richtigstellung des Wählerverzeichnisses unter Anführung der Entscheidungsdaten durchzuführen§ 26 NÖ LWKW seit 23.10.2019 weggefallen. Handelt es sich hiebei um die Aufnahme einer vorher im Wählerverzeichnis nicht verzeichneten Person, so ist der Familien- und Vorname des Wahlberechtigten, sein Geburtsjahr, seine Adresse deutlich lesbar in das Wählerverzeichnis am Schlusse des Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen. An jener Stelle des Wählerverzeichnisses, an der sie ursprünglich einzutragen gewesen wäre, ist auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen.

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