§ 27 NÖ LWKW (weggefallen)

NÖ Landwirtschaftskammer Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.10.2019 bis 31.12.9999
(1) Gegen die Entscheidung gemäß § 25 Abs. 1 § 27 NÖkönnen der Antragsteller sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen drei Tagen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben LWKW seit 23.10.2019 weggefallen.

(2) Über die Beschwerde hat binnen vier Tagen nach ihrem Einlangen das Landesverwaltungsgericht ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung und, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet eingebracht zurückzuweisen ist, in der Sache selbst zu entscheiden.

(3) Die Bestimmungen der §§ 23 Abs. 2 bis 4 und 25 Abs. 2 sowie 26 finden sinngemäß Anwendung.

Stand vor dem 23.10.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 23.10.2019
(1) Gegen die Entscheidung gemäß § 25 Abs. 1 § 27 NÖkönnen der Antragsteller sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen drei Tagen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben LWKW seit 23.10.2019 weggefallen.

(2) Über die Beschwerde hat binnen vier Tagen nach ihrem Einlangen das Landesverwaltungsgericht ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung und, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet eingebracht zurückzuweisen ist, in der Sache selbst zu entscheiden.

(3) Die Bestimmungen der §§ 23 Abs. 2 bis 4 und 25 Abs. 2 sowie 26 finden sinngemäß Anwendung.

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