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(2) Über die Beschwerde hat binnen vier Tagen nach ihrem Einlangen das Landesverwaltungsgericht ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung und, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet eingebracht zurückzuweisen ist, in der Sache selbst zu entscheiden.
(3) Die Bestimmungen der §§ 23 Abs. 2 bis 4 und 25 Abs. 2 sowie 26 finden sinngemäß Anwendung.
(2) Über die Beschwerde hat binnen vier Tagen nach ihrem Einlangen das Landesverwaltungsgericht ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung und, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet eingebracht zurückzuweisen ist, in der Sache selbst zu entscheiden.
(3) Die Bestimmungen der §§ 23 Abs. 2 bis 4 und 25 Abs. 2 sowie 26 finden sinngemäß Anwendung.