§ 30 NÖ LWKW (weggefallen)

NÖ Landwirtschaftskammer Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.10.2019 bis 31.12.9999
(1) An der Wahl dürfen nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind§ 30 NÖ LWKW seit 23.10.2019 weggefallen.

(2) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme.

(3) Jeder Wahlberechtigte darf sein Wahlrecht nur in der Gemeinde (dem Wahlsprengel) ausüben, in der (dem) er im Wählerverzeichnis eingetragen ist.

Stand vor dem 23.10.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 23.10.2019
(1) An der Wahl dürfen nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind§ 30 NÖ LWKW seit 23.10.2019 weggefallen.

(2) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme.

(3) Jeder Wahlberechtigte darf sein Wahlrecht nur in der Gemeinde (dem Wahlsprengel) ausüben, in der (dem) er im Wählerverzeichnis eingetragen ist.

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