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(2) Jeder Wahlvorschlag für die Wahlen in die Bezirksbauernkammern muß von mindestens so vielen Wahlberechtigten des Bezirkes unterschrieben sein, damit die halbe Wahlzahl der letzten Wahl erreicht ist. Es sind jedoch nicht mehr als 40 Unterschriften erforderlich. Jeder Wahlvorschlag für die Wahlen in die Landes-Landwirtschaftskammer muß von wenigstens 40 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterschrieben sein. Die Wahlberechtigten haben hiebei ihren Familien- und Vornamen, das Geburtsjahr und die Adresse anzuführen. Eine Zurückziehung einzelner Unterschriften nach Einlangen des Wahlvorschlages bei der Bezirks- bzw. Kreiswahlbehörde ist von dieser nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, daß der Bezirks- bzw. Kreiswahlbehörde glaubhaft gemacht wird, daß ein Unterzeichner des Wahlvorschlages durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Leistung der Unterschrift bestimmt worden ist und die Zurückziehung der Unterschrift spätestens am sechzehnten Tag vor dem Wahltag erfolgt ist. Keiner Unterstützungserklärung bedürfen Wahlvorschläge von Wahlparteien, die entweder in der Vollversammlung vertreten sind oder einer der zum Zeitpunkt der Wahlausschreibung im NÖ Landtag vertretenen Parteien zugerechnet werden können.
(3) Der Wahlvorschlag muß enthalten:
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(4) In einen Wahlvorschlag darf ein Bewerber nur dann aufgenommen werden, wenn er hiezu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen. In den Bezirkswahlvorschlag dürfen nur solche Bewerber aufgenommen werden, die im Wirkungsbereich der betreffenden Bezirksbauernkammer, in den Kreiswahlvorschlag nur jene, die im Bereich einer zum Wahlkreis gehörigen Bezirksbauernkammer in das Wählerverzeichnis eingetragen sind. Gleiches gilt sinngemäß für die Wahlberechtigten, die den Wahlvorschlag unterschreiben.
(5) Der Wahlvorschlag muß eine einheitliche, zusammenhängende Urkunde darstellen.
(6) Die Wahlbehörde hat Abschriften der bei ihr eingebrachten Wahlvorschläge unverzüglich der Landeswahlbehörde vorzulegen. Desgleichen sind auch nachträgliche Änderungen, die in den gemäß § 37 veröffentlichten Wahlvorschlägen berücksichtigt wurden, unverzüglich der Landeswahlbehörde zu berichten.
(2) Jeder Wahlvorschlag für die Wahlen in die Bezirksbauernkammern muß von mindestens so vielen Wahlberechtigten des Bezirkes unterschrieben sein, damit die halbe Wahlzahl der letzten Wahl erreicht ist. Es sind jedoch nicht mehr als 40 Unterschriften erforderlich. Jeder Wahlvorschlag für die Wahlen in die Landes-Landwirtschaftskammer muß von wenigstens 40 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterschrieben sein. Die Wahlberechtigten haben hiebei ihren Familien- und Vornamen, das Geburtsjahr und die Adresse anzuführen. Eine Zurückziehung einzelner Unterschriften nach Einlangen des Wahlvorschlages bei der Bezirks- bzw. Kreiswahlbehörde ist von dieser nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, daß der Bezirks- bzw. Kreiswahlbehörde glaubhaft gemacht wird, daß ein Unterzeichner des Wahlvorschlages durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Leistung der Unterschrift bestimmt worden ist und die Zurückziehung der Unterschrift spätestens am sechzehnten Tag vor dem Wahltag erfolgt ist. Keiner Unterstützungserklärung bedürfen Wahlvorschläge von Wahlparteien, die entweder in der Vollversammlung vertreten sind oder einer der zum Zeitpunkt der Wahlausschreibung im NÖ Landtag vertretenen Parteien zugerechnet werden können.
(3) Der Wahlvorschlag muß enthalten:
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(4) In einen Wahlvorschlag darf ein Bewerber nur dann aufgenommen werden, wenn er hiezu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen. In den Bezirkswahlvorschlag dürfen nur solche Bewerber aufgenommen werden, die im Wirkungsbereich der betreffenden Bezirksbauernkammer, in den Kreiswahlvorschlag nur jene, die im Bereich einer zum Wahlkreis gehörigen Bezirksbauernkammer in das Wählerverzeichnis eingetragen sind. Gleiches gilt sinngemäß für die Wahlberechtigten, die den Wahlvorschlag unterschreiben.
(5) Der Wahlvorschlag muß eine einheitliche, zusammenhängende Urkunde darstellen.
(6) Die Wahlbehörde hat Abschriften der bei ihr eingebrachten Wahlvorschläge unverzüglich der Landeswahlbehörde vorzulegen. Desgleichen sind auch nachträgliche Änderungen, die in den gemäß § 37 veröffentlichten Wahlvorschlägen berücksichtigt wurden, unverzüglich der Landeswahlbehörde zu berichten.