§ 32 NÖ LWKW (weggefallen)

NÖ Landwirtschaftskammer Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.10.2019 bis 31.12.9999
(1) Wenn mehrere Wahlvorschläge dieselben oder schwer unterscheidbare Parteibezeichnungen tragen, so hat der Bezirks- bzw§ 32 NÖ LWKW seit 23.10.2019 weggefallen. Kreiswahlleiter die Vertreter dieser Wahlvorschläge zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Parteibezeichnung anzubahnen. Gelingt ein Einvernehmen nicht, so hat die Wahlbehörde festzustellen, welcher der mehreren Wahlvorschläge von jener Partei herrührt, die schon bei den letzten Wahlen in die Landwirtschaftskammern einen gleichlautenden Wahlvorschlag eingebracht hat. Der von dieser Partei herrührende Wahlvorschlag ist mit der versehenen Parteibezeichnung zu belassen, die übrigen Wahlvorschläge aber nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen.

(2) Desgleichen sind auch Wahlvorschläge ohne ausdrückliche Parteibezeichnung nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen.

(3) Wenn ein Wahlvorschlag nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen ist (Namensliste), der Name des Listenführers aber dem Namen des Listenführers einer anderen Parteiliste gleicht oder von diesem schwer unterscheidbar ist, hat der Wahlleiter den Vertreter dieses Wahlvorschlages zu einer Besprechung zu laden, und ihn aufzufordern, einen anderen Listenführer zu bezeichnen, dessen Name zu einer Verwechslung nicht Anlaß gibt. Wird in einem solchen Fall kein anderer Listenführer namhaft gemacht, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.

(4) Im übrigen gilt der Grundsatz, daß bei neu auftretenden wahlwerbenden Parteien die Parteibezeichnung der wahlwerbenden Partei den Vorrang hat, die ihren Wahlvorschlag früher eingebracht hat.

Stand vor dem 23.10.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 23.10.2019
(1) Wenn mehrere Wahlvorschläge dieselben oder schwer unterscheidbare Parteibezeichnungen tragen, so hat der Bezirks- bzw§ 32 NÖ LWKW seit 23.10.2019 weggefallen. Kreiswahlleiter die Vertreter dieser Wahlvorschläge zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Parteibezeichnung anzubahnen. Gelingt ein Einvernehmen nicht, so hat die Wahlbehörde festzustellen, welcher der mehreren Wahlvorschläge von jener Partei herrührt, die schon bei den letzten Wahlen in die Landwirtschaftskammern einen gleichlautenden Wahlvorschlag eingebracht hat. Der von dieser Partei herrührende Wahlvorschlag ist mit der versehenen Parteibezeichnung zu belassen, die übrigen Wahlvorschläge aber nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen.

(2) Desgleichen sind auch Wahlvorschläge ohne ausdrückliche Parteibezeichnung nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen.

(3) Wenn ein Wahlvorschlag nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen ist (Namensliste), der Name des Listenführers aber dem Namen des Listenführers einer anderen Parteiliste gleicht oder von diesem schwer unterscheidbar ist, hat der Wahlleiter den Vertreter dieses Wahlvorschlages zu einer Besprechung zu laden, und ihn aufzufordern, einen anderen Listenführer zu bezeichnen, dessen Name zu einer Verwechslung nicht Anlaß gibt. Wird in einem solchen Fall kein anderer Listenführer namhaft gemacht, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.

(4) Im übrigen gilt der Grundsatz, daß bei neu auftretenden wahlwerbenden Parteien die Parteibezeichnung der wahlwerbenden Partei den Vorrang hat, die ihren Wahlvorschlag früher eingebracht hat.

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