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Legende:
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(2) Die wahlwerbende Partei kann den zustellungsbevollmächtigten Vertreter jederzeit durch einen anderen Vertreter ersetzen. Solche an die Bezirks- bzw. Kreiswahlbehörde zu richtende Erklärungen bedürfen der Unterschrift des letzten zustellungsbevollmächtigten Vertreters. Stimmt dieser nicht zu, so muß diese Erklärung von mehr als der Hälfte der auf dem Wahlvorschlag angeführten Bewerber unterschrieben sein, die zum Zeitpunkt der Vorlage der Erklärung auf diesem aufscheinen.
(2) Die wahlwerbende Partei kann den zustellungsbevollmächtigten Vertreter jederzeit durch einen anderen Vertreter ersetzen. Solche an die Bezirks- bzw. Kreiswahlbehörde zu richtende Erklärungen bedürfen der Unterschrift des letzten zustellungsbevollmächtigten Vertreters. Stimmt dieser nicht zu, so muß diese Erklärung von mehr als der Hälfte der auf dem Wahlvorschlag angeführten Bewerber unterschrieben sein, die zum Zeitpunkt der Vorlage der Erklärung auf diesem aufscheinen.