§ 34 NÖ LWKW (weggefallen)

NÖ Landwirtschaftskammer Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.10.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Wahlbehörde überprüft unverzüglich, ob die eingelangten Wahlvorschläge den Bestimmungen des § 31 § 34 NÖentsprechen und die in den Parteilisten vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind LWKW seit 23.10.2019 weggefallen.

(2) Weist ein Wahlvorschlag nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften auf oder entspricht er nicht den sonstigen Erfordernissen des § 31 Abs. 2, so gilt er als nicht eingebracht. Bewerber, die nicht wählbar sind oder deren schriftliche Erklärungen (§ 31 Abs. 4) nicht vorliegen, werden im Wahlvorschlag gestrichen. In beiden Fällen ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei entsprechend zu verständigen.

Stand vor dem 23.10.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 23.10.2019
(1) Die Wahlbehörde überprüft unverzüglich, ob die eingelangten Wahlvorschläge den Bestimmungen des § 31 § 34 NÖentsprechen und die in den Parteilisten vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind LWKW seit 23.10.2019 weggefallen.

(2) Weist ein Wahlvorschlag nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften auf oder entspricht er nicht den sonstigen Erfordernissen des § 31 Abs. 2, so gilt er als nicht eingebracht. Bewerber, die nicht wählbar sind oder deren schriftliche Erklärungen (§ 31 Abs. 4) nicht vorliegen, werden im Wahlvorschlag gestrichen. In beiden Fällen ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei entsprechend zu verständigen.

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