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Legende:
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(2) Weist ein Wahlvorschlag nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften auf oder entspricht er nicht den sonstigen Erfordernissen des § 31 Abs. 2, so gilt er als nicht eingebracht. Bewerber, die nicht wählbar sind oder deren schriftliche Erklärungen (§ 31 Abs. 4) nicht vorliegen, werden im Wahlvorschlag gestrichen. In beiden Fällen ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei entsprechend zu verständigen.
(2) Weist ein Wahlvorschlag nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften auf oder entspricht er nicht den sonstigen Erfordernissen des § 31 Abs. 2, so gilt er als nicht eingebracht. Bewerber, die nicht wählbar sind oder deren schriftliche Erklärungen (§ 31 Abs. 4) nicht vorliegen, werden im Wahlvorschlag gestrichen. In beiden Fällen ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei entsprechend zu verständigen.