§ 37 NÖ LWKW (weggefallen)

NÖ Landwirtschaftskammer Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.10.2019 bis 31.12.9999
(1) Frühestens am dreizehnten, spätestens am zwölften Tag vor dem Wahltag hat die Wahlbehörde die Wahlvorschläge abzuschließen, ferner, falls ein Wahlvorschlag mehr als doppelt so viele Bewerber enthält wie im Bezirk oder Wahlkreis Mitglieder zu wählen sind, die überzähligen Bewerber zu streichen und die Wahlvorschläge zu veröffentlichen§ 37 NÖ LWKW seit 23.10.2019 weggefallen.

(2) In der Veröffentlichung gemäß Abs. 1 hat sich die Reihenfolge der Parteien, die in der zuletzt gewählten Landes-Landwirtschaftskammer vertreten waren, nach der Zahl der Mitglieder, die die Parteien bei der letzten Wahl in die Landes-Landwirtschaftskammer erreicht haben, zu richten. Ist die Zahl der Mitglieder gleich, bestimmt sich die Reihenfolge nach der bei den letzten Wahlen ermittelten Gesamtsumme der Parteistimmen. Sind auch diese gleich, so entscheidet die Wahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.

(3) Im Anschluß an die gemäß Abs. 2 gereihten Parteien sind die übrigen wahlwerbenden Parteien anzuführen, wobei sich ihre Reihenfolge nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages zu richten hat. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge die Wahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.

(4) Den unterscheidenden Parteibezeichnungen sind die Worte “Liste 1, 2, 3 usw.” in fortlaufender Numerierung voranzusetzen. Beteiligt sich eine in den zuletzt gewählten Landwirtschaftskammern vertretene Partei nicht an der Wahlwerbung, so hat in der Veröffentlichung nur die ihr nach Abs. 1 zukommende Listennummer und daneben das Wort “leer” aufzuscheinen.

(5) Die Veröffentlichung hat in ortsüblicher Weise zu erfolgen. Aus ihr müssen alle Listennummern sowie der Inhalt der Wahlvorschläge (§ 31 Abs. 3) zur Gänze ersichtlich sein.

(6) Bei allen wahlwerbenden Parteien sind die Parteibezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen mit gleich großen Druckbuchstaben in für jede wahlwerbende Partei gleich große Rechtecke mit schwarzer Druckfarbe einzutragen. Für die Kurzbezeichnungen sind hiebei einheitlich große schwarze Druckbuchstaben zu verwenden. Vor jeder Parteibezeichnung ist in schwarzem Druck das Wort “Liste” und darunter größer die jeweilige fortlaufende Ziffer anzuführen. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepaßt werden.

Stand vor dem 23.10.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 23.10.2019
(1) Frühestens am dreizehnten, spätestens am zwölften Tag vor dem Wahltag hat die Wahlbehörde die Wahlvorschläge abzuschließen, ferner, falls ein Wahlvorschlag mehr als doppelt so viele Bewerber enthält wie im Bezirk oder Wahlkreis Mitglieder zu wählen sind, die überzähligen Bewerber zu streichen und die Wahlvorschläge zu veröffentlichen§ 37 NÖ LWKW seit 23.10.2019 weggefallen.

(2) In der Veröffentlichung gemäß Abs. 1 hat sich die Reihenfolge der Parteien, die in der zuletzt gewählten Landes-Landwirtschaftskammer vertreten waren, nach der Zahl der Mitglieder, die die Parteien bei der letzten Wahl in die Landes-Landwirtschaftskammer erreicht haben, zu richten. Ist die Zahl der Mitglieder gleich, bestimmt sich die Reihenfolge nach der bei den letzten Wahlen ermittelten Gesamtsumme der Parteistimmen. Sind auch diese gleich, so entscheidet die Wahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.

(3) Im Anschluß an die gemäß Abs. 2 gereihten Parteien sind die übrigen wahlwerbenden Parteien anzuführen, wobei sich ihre Reihenfolge nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages zu richten hat. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge die Wahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.

(4) Den unterscheidenden Parteibezeichnungen sind die Worte “Liste 1, 2, 3 usw.” in fortlaufender Numerierung voranzusetzen. Beteiligt sich eine in den zuletzt gewählten Landwirtschaftskammern vertretene Partei nicht an der Wahlwerbung, so hat in der Veröffentlichung nur die ihr nach Abs. 1 zukommende Listennummer und daneben das Wort “leer” aufzuscheinen.

(5) Die Veröffentlichung hat in ortsüblicher Weise zu erfolgen. Aus ihr müssen alle Listennummern sowie der Inhalt der Wahlvorschläge (§ 31 Abs. 3) zur Gänze ersichtlich sein.

(6) Bei allen wahlwerbenden Parteien sind die Parteibezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen mit gleich großen Druckbuchstaben in für jede wahlwerbende Partei gleich große Rechtecke mit schwarzer Druckfarbe einzutragen. Für die Kurzbezeichnungen sind hiebei einheitlich große schwarze Druckbuchstaben zu verwenden. Vor jeder Parteibezeichnung ist in schwarzem Druck das Wort “Liste” und darunter größer die jeweilige fortlaufende Ziffer anzuführen. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepaßt werden.

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